Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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unter sich, ebenso diejenigen im Verkehr zwischen diesen und den zuerst genannten Behör- 
den und Aemtern sind portofrei, soweit dieselben auf Dienstangelegenheiten des Staats, der 
Kirchen, ver Schulen und der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken sich beziehen. 
g. 2. 
Die Brief- und Fahrpostsendungen von Privatpersonen an die in 8. 1 genann- 
ten Staats= und anderen öffentlichen Behörden und Aemter sind bei der Aufgabe zu frankiren. 
8. 3. 
Die unterschriftliche Beglaubigung der Benennung der absendenden Stelle und der 
Bezeichnung: „Dienstsache“ auf den Umschlägen der portofrei zu befördernden Brief= und 
Fahrpostsendungen wird aufgehoben. 
K. 4. 
Die §§. 2 und 11 der Verordnung vom 20. Oktober 1851 (Reg. Blatt S. 281 ff.), 
betreffend die Portofreiheit, werden hiedurch abgeändert, der §. 7 aber ist aufgehoben. 
Unser Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung, welche am 1. Mai d. J. in Wirksamkeit tritt, beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den I4. März 1865. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Verfügung zu Vollziehung der K. Verordnungen über die Postportofreiheit vom 20. Oktober 1851 
und 14. März 1865. 
Nachdem durch die K. Verordnung vom 14. d. M. einige Bestimmungen der K. Ver- 
ordnung, betreffend die Portofreiheit, vom 20. Oktober 1851 (Reg. Blatt S. 281—286) 
abgeändert worden sind, ist auch die zu Ausführung der letzteren erlassene Verfügung des
	        
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