Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LV 
  
Hiervon kommen in Abzug: 
a) für die Kosten der Zoll-Verwaltung im Binnenlande 5 Pro- 
zent von der Summe zu 2. von.. . . . . Thlr. 
b) der Antheil Hannovers und Oldenburgs an der Netto- 
Einnahme mit 27½ Gr. auf den Kopf der Bevölkerung 
Von dem verbleibenden Ueberreste von. 
werden den Vereins-Staaten ohne Hannover, Lbbenburg und 
Frankfurt so viel Gulden gut geschrieben, als erforderlich sind, 
damit ein jeder dieser Vereins-Staaten einen Gulden auf den 
Kopf seiner Bevölkerung erhält, also 
Gulden oder .. 
Das Mehr-Aufkommen, welches wicchen den übrigen Vereins- 
Staaten und Frankfurt getheilt werden soll, beträgt daher 
Nach Maßgabe der Bevölkerung der Vereins-Staaten, ohne Han- 
nover, Oldenburg und Frankfurt von 
...... Antheilen und der 
beim Aversum 
von Frankfurt 
berechnternr Antheile 
überhaupt odnn. Antheilen 
ergiebt sich von dem Mehr-Aufkommen zu 7. auf die Antheile der 
freien Stadt Frankfurt ein Nachschuß von 
  
Thlr. 
  
  
Thlr. 
  
  
Ist die, im Artikel 22. des Vertrages vorgesehene Ergänzung des, dem Königreich Hannover und 
dem Herzogthum Oldenburg nach diesem Artikel zustehenden Antheils an den gemeinschaftlichen Zoll- 
Einnahmen aus dem Antheile der übrigen Vereins-Staaten nicht erforderlich, so kommt in vorstehender 
Berechnung unter Nr. 5. nur der zu a. bezeichnete Betrag in Ansatz und wird unter Nr. 6. und Nr. 8. 
das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg, beziehungsweise deren Bevölkerung von der 
Anrechnung nicht ausgeschlossen. 
 
	        
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