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Die Postsendungen der Gesandten an ihre Regierungen sind portopflichtig. Dieß gilt
auch von den gesandtschaftlichen Correspondenzen in Zollvereins
Bei allen portofreien Sendungen ist das etwa auf ihnen haftende fremde Porto ꝛc.
zu vergüten.
K. 8.
(Zu §. 11 der Verordnung vom 20. Oktober 1851 und §. 3 der Verordnung vom 14. dieses Monats.)
Hienach müssen die portofrei zu befördernden Brief= und Fahrpostsendungen in Ange-
legenheiten ves öffentlichen Dienstes
a) auf dem Umschlage neben der Adresse mit der Benennung der absendenden Stelle
unter der Bezeichnung: „Dienstsache“ (D. S.) verseben und
b) mit dem Dienstsiegel der absendenden Stelle verschlossen seyn. Ist die absendende
Stelle ausnahmsweise nicht mit einem eigenen Amtssiegel verseben, so sind auch
bier der erreähnten Bezeichnung die Worte beizufügen: „ohne Dienststegel.“
Wenn eines dieser Erfordernisse mangelt, so ist vie betreffende Sendung, falls sie
am Schalter aufgegeben wird, zur Vervollständigung der Bezeichnung beziehungsweise
des Verschlusses zurückzugeben; falls sse aber in dem Briefkasten sich vorgefunden hat,
als unfrankirte portopflichtige Sendung zu behandeln. Der Portozuschlag für die Nicht-
frankirung wird jevoch nicht angesetzt, wenn aus der Bezeichnung oder dem Verschlusse
der Sendung sich erkennen läßt, daß vieselbe von einer zur Portofreiheit berechtigten
Bebörde herrührt.
Der Grund der Zutarirung ist von der Poststelle auf ver Adresse der betreffenden
Sendung kurz zu vermerken.
Wird jedoch die Portofreiheit einer solchen Sendung durch Bezeichnung des Absenders
und ihres Inhalts auf vem Umschlage oder einer mit allen Postzeichen (Poststempel,
Gewicht 2c.) versehenen beglaubigten Abschrift vesselben von dem Avressaten unterschrift-
lich beurkundet, so bat die Abgabepoststelle das Porto dem Aoressaten gegen Ausfolgung
des Umschlags beziehungsweise der Abschrift desselben zurückzuerstatten. Der Bezeichnung:
„D. S.“ (Dienstsache) sind die Bezeichnungen: „D. B. A.“ (deutsche Bundes-Angelegen-
beit), „Z. V. S.“ (Zoll-Vereins-Sache) und diejenige: „D. E. V. S.“ (deutsche Eisen-
bahnvereinssache) gleich zu achten.
Die Amtsblätter der Verkehrs-Anstalten, ver Oberfinanzkammer (Domänen= und
Forstoirektion), des Stener-Collegiums, des evangellschen Conssstoriums u. s.# w., sowie