Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Geschäfte,  welche  bei  längerem  Bestande  dieser  Kommission  in  deren  Geschäftskreis  gefallen
wären,  auf  die  Kreisregierungen  über.  Gegen  Entscheidungen  der  letzteren  findet  das  Beschwerderecht
  nach  den  hierüber  bestebenden  allgemeinen  Vorschriften  Statt.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  Vollziehung  vieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  23.  März  1865.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Wasserbautechniker.

Um  die  Belohnung  der  Wasserbautechniker  für  Begutachtung  von  Wasserbau-Concessions-Gesuchen
  und  Wasserbau-Streitigkeiten  mit  der  anderer  Kunstverständiger  ähnlicher
Art  in  ein  richtiges  Verhältniß  zu  setzen,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät,  unter  Aufbebung  der  Ministerial-Verfügung  vom  16.  October  1857
(Reg.  Blatt  S.  94),  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Das  Taggeld  beträgt  sowohl  für  die  nach  der  K.  Verordnung  vom  22.  August  1843
im  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserbau  geprüften  Ingenieure,  als  für  die  auf  Grund  der
K.  Verordnung  vom  28.  November  1856  für  befähigt  erklärten  Wasserbautechniker

a)  für  Arbeiten  im  Hause.  ..  drei  Gulden,

b)  für  Arbeiten  außer  dem  Hause,  einschlieslch  der  Diaten  ..  .  .  vvier  Gulden.

g.  2.

Die  Anrechnung  des  erhöhten  Taggelds  lit.  b.  ist  nur  für  diejenigen  Geschäfte  zulässig,

welche  nicht  zu  Hause,  —  d.  h.  in  dem  gewöhnlichen  Wohnorte  des  Technikers  —  ver-