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Württembergischen, im Hessischen Gebiet die Großhberzoglich Hessischen Polizei- und
Gerichtsbehörden zuständig.
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden den Staatskassen der Ter-
ritorial-Regierungen zugewiesen.
Die Handbabung der Bahnbetriebspolizei auf der Bahnstrecke zwischen der
Wechselstation und der Badisch-Hessischen Landesgrenze, sowie auf dem ver Groß-
herzoglich Badischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlassenen Theile
der Wechselstation wird von den Angestellten der Großherzoglich Badischen Bahn-
verwaltung und zwar nach denselben Vorschriften ausgeübt, welche für die Betriebs-
verwaltung der Württembergischen Staatseisenbahnen im Württembergischen und
für die Betriebsverwaltung der Hesstschen Staatsbahnen im Hessischen in Geltung
sind oder künftig erlassen werden.
Die von Baden bei der Württembergischen und Hessischen Bahnstrecke angestell-
ten Eisenbahnbediensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung obliegenden
Verrichtungen verpflichtet und instruirt und zwar vie Bediensteten im Württem-
bergischen Gebiet durch die zuständigen Königlich Württembergischen und jene im
Hessischen Gebiet durch die zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörden.
Die Anzeigen vieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit,
wie viejenigen der Angestellten der Königlich Württembergischen, beziehungsweise
Großherzoglich Hessischen Eisenbahn.
Die Königlich Württembergische und die Großberzoglich Hessische Regierung
werden die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe der Großberzoglich Badischen
Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige Unterstützung
geleistet werde.
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten
Strafen fallen in die Württembergische, beziebungsweise Hessische Kasse.
Dem Königlich Württembergischen, beziehungsweise Großbhergoglich Hessischen Ge-
richts= und Polizeipersonal steht in Ausübung seines Dienstes das Begehen der auf
Wörttembergischem, beziehungsweise Hessischem Gebiete belegenen Strecke der von
Baden betriebenen Bahn, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, die Stationsgebäude
und die Bahnwartshäuser jeder Zeit offen.
Es soll jevoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des betreffenden