Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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brauch, sondern durch Verschulden einzelner Angestellter oder Bediensteter herbei- 
geführt werden, diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angestellte oder Be- 
dienstete angehört. 
Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung der zur 
gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile des Bahnbofs werden von den bei- 
den Verwaltungen getragen. 
Das Nähere über die Theilnahme an den Kosten wird besonderer Uebereinkunft 
vorbehalten. 
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Artikel 11. 
Die Großherzoglich Badische Eisenbahnverwaltung wird bei der Besetzung der Eisen- 
bahnstellen (Stationsämter) für die auf Württembergischem Gebiet gelegene Bahnstrecke 
auch auf Anstellung Württembergischer Staatsangehöriger und für die auf Hessischem Gebiet 
gelegene Bahnstrecke auf die Anstellung Hessischer Staatsangehöriger Bedacht nehmen. 
Bei Anstellung niederer Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter 2c.) für den Bahnbetrieb 
auf Königlich Württembergischem Territorium sind vorzugsweise Württemberger und auf Hes- 
sischem Territorium Hessen (insbesondere frühere Angehörige des Militärs) zu berücksichtigen. 
Artikel 12. 
Nach vollendetem Bau der Anschlußbahn wird die Großherzoglich Badische Regierung 
eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung über die innerhalb des Württembergischen 
und Hessischen Gebiets aufgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das vermarkte 
(ausgesteinte) Bahneigenthum und seine Zugebörde nachweisenden Plane zweifach ausfer- 
tigen lassen und der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Hessischen Regie- 
rung — einer jeden, soweit es deren Gebiet berührt — zur Abgabe etwaiger Erinnerungen 
und zur Anerkennung mittheilen. 
Ist diese Anerkennung erfolgt, so wird von jedem der contrahirenden Theile eine Aus- 
fertigung in Verwahrung genommen. 
Hat die Königlich Württembergische oder die Großherzoglich Hessische Regierung gegen 
die vorgedachte Nachweisung Erinnerungen zu machen, so find diese längstens innerhalb 
drei Monaten abzugeben. 
In gleicher Weise ist auch bei Ergänzungsbauten und späteren Erweiterungen eine 
Nachweisung über die hiefür bestrittenen Baukosten der Königlich Württembergischen, be- 
ziehungsweise Großherzoglich Hessischen Regierung mitzutheilen. 
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