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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen.
a) Bekannimachung, betreffend den österreichischen Zolltarif.
Einer Verfügung des Kaiserlich österreichischen Finan zministeriums vom 26. Juni v. J.
zufolge (Preußisches Hanvelsarchiv 1865. II. S. 57) kommen bis auf weiteres auch im
Falle der Einfuhr aus dem freien Verkehr des Zolloereins nach Oesterreich, für Kühe
und rohe leinene Maschinen-Gespinnste nicht die in Anlage A. des Vertrages vom
11. April 1865 unter Position 4b. und 22b. vereinbarten Zollsätze von 2 fl. 25 Nkr.
beziehungsweise von 3 fl. österreichische Währung (Reg. Blatt von 1865, Nro. 16, Anlage
S. XIV. XIX.) sonvern die niedrigeren Zollsätze des allgemeinen österreichischen Zoll-
tarifs unter Position 15 b. und 50 a. mit 2 fl. 10 Nkr., beziehungsweise 2 fl. 63 Nkr. öster-
reichische Währung in Anwendung.
Stuttgart, den 27. Juli 1865. Varnbüler. Renner.
b) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Scheidemünzen in Oesterreich.
Nach Anmerkung 1 zur Tarifpost 44d. des allgemeinen österreichischen Zolltarifs sind
Scheidemünzen (auch aus Kupfer) nur bis zu dem Betrage von 25 fl. österreichische Wäh-
rung gollfrei, und ist bei größeren Mengen deren Einfuhr überhaupt nur auf be-
sondere Erlaubnißscheine und gegen Entrichtung eines Eingangszolls von 45 kr.
für ven Centner sporco zum Einschmelzen erlaubt.
Einer neuerlichen Verfügung des kaiserlichen Finanz-Ministeriums zufolge werden mit
vem 1. Juli l. J. kurrante Scheidemünzen, das find solche, welche in Oesterreich einen.
gesetzlichen Umlauf haben, ohne Rücksicht auf Menge und Gewicht zollfrei behandelt,
woneben im Uebrigen, d. h. bezüglich nicht kurranter Scheidemünzen, die Anordnungen
der vorerwähnten Anmerkung 1 zur Tarifpost 44 d. aufrecht bleiben.
Die Unterzeichneten sehen sich veranlaßt, Vorstehendes zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen.
Stuttgart ven 27. Juli 1865. Varnbüler. Renner.