Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
a) Verfügung, betreffend die Weinlese und Weinbereitung. 
Da die in der Herbstordnungvom 10. Juli 1607 und in der Landesordnung von 
1621, Tit. 22 enthaltenen Vorschriften über die polizeiliche Festsetzung der Zeit der allge- 
meinen Weinlese, sowie die Vorschriften der Herbstordnung über die Benützung öffentlicher 
Keltern mit der Ablösung ver Weingefêlle ihre hauptsächliche Bedeutung verloren haben, 
auch den Verhältnissen und Bedürfnissen der neueren Zeit nicht mehr entsprechen, so wird 
auf Grund einer nach Vernehmung des K. Geheimenraths ergangenen höchsten Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 10. d. M. Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Jedem Gutsbesitzer bleibt überlassen, den Ertrag seiner Weingüter zu der ihm ange- 
messen scheinenden Zeit zu gewinnen, auch findet keine öffentlich rechtliche Verpflichtung statt, 
zur Weinbereitung öffentlicher Keltern sich zu bedienen. 
8. 2. 
Den Gemeinderäthen derjenigen Orte, in welchen während der Herbstzeit ein erheb- 
licher Weinverkauf nach Außen stattzufinden pflegt, wird anheim gegeben, unter Berücksich- 
tigung der Reise und des sonstigen Zustandes der Trauben und der ihnen bekannt gewor- 
denen Wünsche und Absichten der Weingutsbesitzer den Zeitpunkt der Weinlese, übrigens 
ohne einen Zwang für den Einzelnen, in der geeigneten Weise öffentlich bekannt zu machen. 
8. 3. 
Wo die Gemeinden Einrichtungen und Geräthe besitzen, welche bestimmt sind, zur 
Weinbereitung zu dienen, hat der Gemeinderath den Zeitraum für deren Benützung zu be- 
stimmen und die Vorschriften für die dabei einzuhaltende Ordnung zu ertheilen. 
Bei Festsetzung der für den Gebrauch der Kelter und Kelterngeräthe zu erbebenden 
Gebühren ist darauf zu sehen, daß dieselben mit dem dafür zu machenden Aufwande in ein 
angemessenes Verhältniß gesetzt werden. 
Die polizeilichen Anordnungen bezüglich der Hut der Weinberge find auch fernerbin 
Sache der Ortsobrigkeit. 
Die entgegenstehenden älteren Vorschriften, insbesondere auch die Ministerialverfügung 
vom 15. September 1846 (Reg. Blatt S. 414) sind aufgehoben. 
Stuttgart, den 18. Juli 1865. Geßler. Renner.
	        
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