Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Schluß- Protokoll 
zu dem zwischen 
der Königlich Württembergischen, 
der Großherzoglich Badischen 
und 
der Großherzoglich Hessischen Regierung 
zum Zwecke einer Eisenbahnverbindung von Jartfeld über Wimpfen nach Rappenau 
im Anschlusse einerseits an eine Heilbronn-Jaxtfelder und anderseits an eine Rappenau- 
Meckesheimer Bahn 
abgeschlossenen Staats-Vertrag. 
  
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind bei dem heutigen Abschlusse des Staats- 
vertrags über die Meckesheim-Jaxrtfelver Bahn übereingekommen, viejenigen Nebenbestim- 
mungen und Erläuterungen zu dem genannten Vertrage, welche sich ihrer Natur nach nicht 
wohl zur Aufnahme in die eigentliche Vertragsurkunde eignen, in gegenwärtigem Schluß- 
protokoll nieverzulegen. 
Für diese Nebenbestimmungen und Erläuterungen wird die Allerhöchste Ratifkation 
der vertragschließenden Regierungen vorbehalten, nach deren Ertheilung dieselben gleiche 
Kraft und Gültigkeit erhalten sollen, als wenn sie in den Staatsvertrag aufgenommen 
worden wären. 
Zu Artikel 2, Ziffer 5. 
Die Königlich Württembergischen und Großherzoglich Hessischen Behörden werden an- 
gewiesen werden, bei Vorladungen Großherzoglich Badischer Eisenbahnbeviensteter die den 
letzteren vorgesetzte Behörde so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß diese für anverweite Ver- 
sehung des Dienstes Vorkehr treffen kann. 
Zu Artikel 3, Ziffer 1. 
Wenn die Großherzoglich Badische Betriebsverwaltung den Abfertigungsdienst bei der 
Wechselstation Jartfeld ganz oder theilweise der an dieser Station befindlichen Königlich 
Wörttembergischen Betriebsverwaltung übertragen will, so wird letztere von der Königlich
	        
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