Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Betheiligte obne Anrufung des Gerichts unmittelbar an die Sachverständigen wenden, 
wenn solche Sachverständige ein für alle Mal im Voraus von dem Handelsgerichte 
bestellt sind. 
Er hat die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, zugleich hievon zu 
benachrichtigen. 
XII. Von der Anfechtung der von einem Gemeinschuldner vor der 
Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen. 
Art. 49. 
Das nach Art. 313 bis 315 des Handelsgesetzbuchs begründete Zurückbehaltungsrecht 
kann im Konkurse über das Vermögen eines Kaufmanns in gleicher Weise angefochten 
werden, wie wenn von ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre. 
Art. 50. 
Zur Anfechtung der Handlung eines Schuldners mit der Paulianischen Klage wird 
auf Seiten des Schulvners erfordert, daß er sie in der Absscht, seine Gläubiger zu ver- 
nachtheiligen, vorgenommen hat. Daß er zur Zeit der Vornahme der Handlung schon 
zahlungsunfähig gewesen oder vurch dieselbe zahlungsunfähig geworden sei, ist kein Er- 
forderniß. 
Art. 51. 
Die nachgenannten Rechtshandlungen eines Gemeinschuldners, nämlich: 
1) Die Bestellung eines Faustpfands oder die Einräumung eines Zurückbehaltungrechts 
im Sinne der Artikel 313 bis 315 des Handelsgesetzbuchs für bereits bestehende 
Verbindlichkeiten, 
2) die Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld, es mag die Zahlung baar, durch 
Hingabe an Zahlungsstatt oder in anderer Weise erfolgt sein, , 
3) die Berichtigung einer fälligen Schuld, welche nicht durch Baarzablung oder nicht 
durch Hingabe von Werth- oder Handelspapieren bewirkt worden ist, 
4) Veräußerungen unter lästigem Titel, welche der Gemeinschuldner an seinen Che- 
gatten, an seine eigene oder seines Ehegatten Ascendenten, Descendenten oder Ge- 
schwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen vorgenommen hat, 
5) freigebige Verfügungen, einschließlich solcher Verfügungen, welche zwar unter lästigem 
Titel vorgenommen, aber wegen des zwischen der Leistung des Gemeinschuldners 
und der Gegenleistung obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Ver- 
fügungen des Gemeinschulyners zu erachten sind,
	        
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