Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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XIV.  Uebergangsbestimmungen.
Art.  54.

Die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  und  ves  gegenwärtigen  Gesetzes  über  Anmeldung
  der  Hauvelsfirmen  und  Hapvelegesellschaften  sowie  der  Inhaber,  Vertreter  und  Liquidatoren
  von  Handelsgewerben,  ferner  über  die  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften
lei  dem  Hanvelsgerichte  müssen  von  den  Kaufleuten,  welche  bereits  vor  dem  15.  December
d.  J.  ihren  Geschäftsbetrieb  begonnen  haben,  sowie  in  Betreff  ver  schon  vor  diesem  Zeitpunkte
  errichteten  Hanvelsgesellschaften  ebenfalls  befolgt  werden.

Die  Anmeldungen  und  Zeichnungen  sind  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  vom
15.  December  d.  J.  an  gerechnet,  zu  bewirken.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  haben  die  Haudelsgerichte
  die  Betheiligten  von  Amtswegen  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Für  die  Anmeldung  der  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  vor  dem  15.  December  d.  J.  ohne  staatliche  Genehmigung  errichtet  worden  sind,
gelten  vie  Bestimmungen  des  Art.  56.

Art.  55.

Die  Vorschriften  der  Art.  16,  17,  18,  20,  21  Absatz  2,  Art.  168  und  257  des  Hanvelsgesetzbuchs
  kommen  in  Bezug  auf  eine  vor  dem  15.  December  v.  J.  bereits  bestandene
Firma  nicht  zur  Anwendung,  soferne  vieselbe  innerhalb  der  im  Art.  54  Absatz  2  bezeichneten
Frist  zur  Eintragung  in  das  Haweleregister  angemeldet  wird;  dagegen  haben  die  Bestimmungen
  der  Art.  22  bis  25  und  27  des  Handelögesetzbuchs  auch  für  sie  ihre  Geltung.

.  Art.  56.

Die  vor  dem  15.  December  d.  J.  mit  Genehmigung  des  Staats  errichteten  Aktiengesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sind  in  das  Hanvelsregister  auch  dann
einzutragen,  wenn  in  Bezug  auf  deren  Errichtung  den  in  dem  Handelsgesetzbuche  vorgeschriebenen
  Erfordernissen  nicht  genügt  ist.

Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  nach  Art.  35,  Absatz  1
der  Genehmigung  des  Staats  bedürfen,  solche  aber  weder  bis  zum  15.  December  d.  J.
erlangt  haben,  noch  binnen  sechs  Monaten,  von  jenem  Tage  an  gerechnet,  unter  Vorlegung
  der  geeigneten  Nachweise  erbitten,  gelten  mit  Ablauf  dieser  Frist  von  selbst  für  aufgelst
  und  haben  in  Liqutdation  zu  treten.

Gesellschaften,  welche  jene  einbalten,  dürfen  bis  zu  erfolgender  Entscheidung  ihren