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XIV. Uebergangsbestimmungen.
Art. 54.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ves gegenwärtigen Gesetzes über Anmeldung
der Hauvelsfirmen und Hapvelegesellschaften sowie der Inhaber, Vertreter und Liquidatoren
von Handelsgewerben, ferner über die Zeichnung der Firmen und Unterschriften
lei dem Hanvelsgerichte müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 15. December
d. J. ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie in Betreff ver schon vor diesem Zeitpunkte
errichteten Hanvelsgesellschaften ebenfalls befolgt werden.
Die Anmeldungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Monaten vom
15. December d. J. an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Haudelsgerichte
die Betheiligten von Amtswegen zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Für die Anmeldung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
welche vor dem 15. December d. J. ohne staatliche Genehmigung errichtet worden sind,
gelten vie Bestimmungen des Art. 56.
Art. 55.
Die Vorschriften der Art. 16, 17, 18, 20, 21 Absatz 2, Art. 168 und 257 des Hanvelsgesetzbuchs
kommen in Bezug auf eine vor dem 15. December v. J. bereits bestandene
Firma nicht zur Anwendung, soferne vieselbe innerhalb der im Art. 54 Absatz 2 bezeichneten
Frist zur Eintragung in das Haweleregister angemeldet wird; dagegen haben die Bestimmungen
der Art. 22 bis 25 und 27 des Handelögesetzbuchs auch für sie ihre Geltung.
. Art. 56.
Die vor dem 15. December d. J. mit Genehmigung des Staats errichteten Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind in das Hanvelsregister auch dann
einzutragen, wenn in Bezug auf deren Errichtung den in dem Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen
Erfordernissen nicht genügt ist.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nach Art. 35, Absatz 1
der Genehmigung des Staats bedürfen, solche aber weder bis zum 15. December d. J.
erlangt haben, noch binnen sechs Monaten, von jenem Tage an gerechnet, unter Vorlegung
der geeigneten Nachweise erbitten, gelten mit Ablauf dieser Frist von selbst für aufgelst
und haben in Liqutdation zu treten.
Gesellschaften, welche jene einbalten, dürfen bis zu erfolgender Entscheidung ihren