Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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XIV. Uebergangsbestimmungen. 
Art. 54. 
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ves gegenwärtigen Gesetzes über Anmel- 
dung der Hauvelsfirmen und Hapvelegesellschaften sowie der Inhaber, Vertreter und Liqui- 
datoren von Handelsgewerben, ferner über die Zeichnung der Firmen und Unterschriften 
lei dem Hanvelsgerichte müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 15. December 
d. J. ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie in Betreff ver schon vor diesem Zeit- 
punkte errichteten Hanvelsgesellschaften ebenfalls befolgt werden. 
Die Anmeldungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Monaten vom 
15. December d. J. an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Hau- 
delsgerichte die Betheiligten von Amtswegen zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Für die Anmeldung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche vor dem 15. December d. J. ohne staatliche Genehmigung errichtet worden sind, 
gelten vie Bestimmungen des Art. 56. 
Art. 55. 
Die Vorschriften der Art. 16, 17, 18, 20, 21 Absatz 2, Art. 168 und 257 des Han- 
velsgesetzbuchs kommen in Bezug auf eine vor dem 15. December v. J. bereits bestandene 
Firma nicht zur Anwendung, soferne vieselbe innerhalb der im Art. 54 Absatz 2 bezeichneten 
Frist zur Eintragung in das Haweleregister angemeldet wird; dagegen haben die Be- 
stimmungen der Art. 22 bis 25 und 27 des Handelögesetzbuchs auch für sie ihre Geltung. 
. Art. 56. 
Die vor dem 15. December d. J. mit Genehmigung des Staats errichteten Aktien- 
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind in das Hanvelsregister auch dann 
einzutragen, wenn in Bezug auf deren Errichtung den in dem Handelsgesetzbuche vor- 
geschriebenen Erfordernissen nicht genügt ist. 
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nach Art. 35, Absatz 1 
der Genehmigung des Staats bedürfen, solche aber weder bis zum 15. December d. J. 
erlangt haben, noch binnen sechs Monaten, von jenem Tage an gerechnet, unter Vor- 
legung der geeigneten Nachweise erbitten, gelten mit Ablauf dieser Frist von selbst für auf- 
gelst und haben in Liqutdation zu treten. 
Gesellschaften, welche jene einbalten, dürfen bis zu erfolgender Entscheidung ihren
	        
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