Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 81. 
Insoferne die Beweisaufnahme nicht schon während der mündlichen Verhandlung erfolgt 
ist oder nach Lage der Sache nicht sofort erfolgen kann, ist in der Beweisverfügung sofort 
die Tagfahrt zu bestimmen, in welcher dieß geschehen soll (zu vergl. übrigens Art. 84). 
Art. 82. 
Das Recht des Fiskus, von dem Beklagten auch ohne besonderen Verpflichtungsgrund 
die Vorlegung aller auf den einzelnen Rechtsstreit sich beziehenden Urkunden zu verlangen 
und in einem zwischen Dritten anhängigen Rechtsstreite gemeinschaftliche Urkunden nur gegen 
Sicherheitsleistung, daß der Antragsteller sie nicht wiver den Staat und den Fiskus ge- 
brauchen wolle, vorlegen zu dürfen, wird für vor die Handelsgerichte gehörige Rechts- 
streitigkeiten außer Wirkung gesetzt. 
Dritter Abschnitt. 
Aulfnahme und Ausführung des Beweisec. 
Art. 83. 
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Sitzung des Handelgerichts. 
Ausnabmsweise kann für einzelne Beweismittel bestimmt werden, daß die Aufnahme 
derselben durch den Referenten oder eine aus dem Referenten und zwei Handelsrichtern 
bestehende Deputation oder durch Requifition anderer Gerichte erfolgt. Für die Deputation 
find wo möglich Handelsrichter zu bestimmen, welche der bisherigen Verhandlung ange- 
wohnt haben. 
Gegen die richterliche Verfügung, welche die Art der Beweisaufnahme festsetzt, ist ein 
Rechtsmittel nicht zulässig. 
Art. 84. 
Kann bei Verfügung der Beweisaufnahme durch den Referenten oder eine aus dem 
Referenten und zwei Handelerichtern bestehende Deputation nicht sofort auch die Tagfahrt 
zur Beweisaufnahme bestimmt werden, so erfolgt die Festsetzung derselben und die Benach- 
richtigung der Parteien durch den Referenten. 
Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens besondere Gründe, den Beweis durch 
Requisition anderer Gerichte aufnehmen zu lassen, so kann der Referent diese Reguisition 
verfügen.
	        
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