Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu dieser befähigten gesetzlichen Vertreter versehen sein oder überhaupt für ihre Angelegen- 
beiten einen zu jener Befähigten aufgestellt haben. 
Der Anwalt reicht die Schriftsätze im Namen der Partei, von ihm unterzeichnet, ein 
und vertritt jene in den mündlichen Verhandlungen; jedoch kann die Partei oder der gesetz- 
liche Vertreter oder ein Beistand derselben (zu vergl. Art. 52) neben ihrem Anwalte er- 
scheinen und selbst das Wort ergreifen. 
Abgesehen von dem Ausnahmefalle des Absatzes 1 finden Schriftsätze, welche nicht von 
einem durch überreichte schriftliche Vollmacht legitimirten Rechtsanwalte unterzeichnet sind, 
keine rechtliche Beachtung, und werden Parteien, welche ohne Begleitung eines Rechtsanwaltg 
vor Gericht sich einfinden, als nicht erschienen behandelt. Bei dem Beweisverfahren, soweit 
solches nicht in der Sitzung des erkennenden Gerichts vor sich geht, fällt jedoch die Noth- 
wendigkeit der Vertretung der Parteien durch Anwälte hinweg. 
Armenanwälte bestellt der Vorstand der Obertribunalprokuratoren nach beftimmter 
Reihenfolge aus der Zahl der in Stuttgart wohnenden öffentlichen Anwälte. 
Art. 101. 
Die Beschwerdeschrift muß enthalten: 
1) die Nachweisung der Wahrung der Nothfristen und der Statthaftigkeit der Berufung 
binsichtlich ihres Gegenstandes; 
2) die Bezeichnung der Beschwerdepunkte; 
3) die Angabe der etwaigen neuen Thatsachen, verbunden mit der Anzeige der neuen 
Beweismittel, durch welche die früher vorgebrachten oder die aufgestellten neuen 
Tbatsachen dargethan werden sollen; 
4) den Antrag auf Abänderung oder Auphebung des angefochtenen Urtheils, wie solche 
nach dem Begehren der Partei erfolgen soll. 
Art. 102. 
Das Gericht kann, falls nach seiner Ansicht die Berufung wegen Versäumung einer 
Nothfrist oder wegen Mangels der Berufungssumme abzuweisen ist, seine Entscheidung auf 
Vortrag des Referenten in berathender Sitzung, ohne vorgängige in seiner Gegenwart 
erfolgte mündliche Parteiverhandlung, treffen; jevoch muß der apellantischen Partei, bevor 
sie wegen eines solchen von ihr noch nicht erörterten Mangels abgewiesen wird, Gelegen- 
beit gegeben werden, sich im schriftlichen Wege über diesen Mangel zu äußern.
	        
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