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4) Für Beschädigung an Gebäuden, Einrichtungen und Material an der Wechselstation
welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwaltungen
stehen, haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch, son-
dern durch Verschulden einzelner Angestellter oder Bediensteter berbeigeführt werden
diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angestellte oder Bedienstete angebört.
Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsscht und Bewachung ver
zur gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile ves Bahnhofs, werden von den
beiden Verwaltungen getragen.
Das Nähere über die Theilnahme an den Kosten wird besonderer Uebereinkunft
vorbehalten.
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Artikel 11.
Die Königlich Württembergische Eisenbahnverwaltung wiro bei der Besetzung der Eisen-
bahnstellen (Stationsämter) für vie auf Badischem Gebiet gelegene Bahnstrecke auch auf
Anstellung Badischer Staatsangehöriger Bedacht nehmen.
Bei Anstellung niederer Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter ꝛc.) für den Bahnbe.
trieb auf Großberzoglich Badischem Territorium sind vorzugsweise Badener (insbesondere
frühere Angehörige des Militärs) zu berücksichtigen.
Artikel 12.
Nach vollendetem Bau der Anschlußbahn wird die Königlich Württembergische Regie-
rung eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung über die innerhalb des Badischen Ge.
biets aufgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das vermarkte (ausgelteinte)
Bahneigenthum und seine Zugebörde nachweisenden Plane zweifach ausfertigen lassen, und
der Großherzoglich Badischen Regierung — soweit es deren Gebiet berührt — zur Ab
gabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen. "“
Ist diese Anerkennung erfolgt, so wird von jedem ver contrahirenden Theile eine Aug-
fertigung in Verwahrung genommen.
Hat die Großherzoglich Badische Regierung gegen die vorgedachte Nachweisung Erin-
nerungen zu machen, so sind diese längstens innerhalb drei Monaten abzugeben.
In gleicher Weise ist auch bei Ergänzungsbauten und spätern Erweiterungen eine Nachwei.
sung über die biefür bestrittenen Baukosten der Großherzoglich Badischen Regierung mitzutheilen
Artikel 13. ·
Die Großberzoglich Badische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum