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des mitgetheilten Schriftsatzes übereinstimmen, gelten sie als von dem Gegentbeile
zugestanden.
Etwaige in Folge der Anschließung gestellte Anträge werden zurückgewiesen.
3) Bleiben beide Theile aus, so ruht ver Rechtsstreit bis auf weiteres Anrufen
von der einen oder andern Seite.
Die Rechtsnachtheile der Ziffer 1 und 2 werden nur auf Antrag der er-
schienenen Partei ausgesprochen, welche die Wahl hat, ob sie nicht blos Verur-
theilung der Gegenpartei in die Kosten der Tagfahrt und Anberaumung einer neuen
Tagfahrt beantragen will.
Art. 110.
Die Beschränkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Versäumnisse von
Prokuratoren (provis. Verordnung vom 22. September 1819, §. 11, VIII.) findet bei
dem Oberhandelsgerichte nicht statt.
Art. 111.
Die Beweisaufnahme kann slatt dem Referenten oder einer aus dem Referenten und
zwei Handelsgerichtsräthen bestehenden Deputation auch einem rechtsgelehrten Mitgliede
eines Handelsgerichts oder einer Deputation des letzteren, welcher ein solches Mitglied
angehören muß (vergl. Art. 83 und 86), aufgetragen werden.
Art. 112.
Gegen ein Erkenntniß des Oberhandelsgerichts findet keine Oberberufung statt. Nich-
tigkeitsklagen und Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
unter den überhaupt für diese Rechtsmittel bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Doch findet hier die Nichtigkeitsklage wegen Mangels wesentlicher Erfordernisse des
Verfahrens (vergl. Landrecht Theil I, Tit. 56, §. 6 und Art. 46 Schlußsatz des gegen-
wärtigen Gesetzes) nur statt, wenn einer Partei das gesetzlich vorgeschriebene Gehör ver-
sagt oder die Ladung, auf deren Grund das Urtheil ergangen, nicht ordnungsmäßig be-
wirkt oder eine die Oeffentlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens betreffende Vorschrift
verletzt worden ist.
Ausgeschlossen ist gevachtes Rechtsmittel auch, wenn in einer Sache der volle Rath
des Oberhanvelsgerichts erkannt oder das letztere für oder gegen die handelsgerichtliche
Gerichtsbarkeit entschieden hat.
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