Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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fang des betriebenen Hausirhandels maßgrbend und kommt demnach die etwa für den 
erlaubten Kleinverkauf entrichtete Abgabe biebei nicht in Abzug. 
8S. 11. 
Zu Artikel 10 Absatz 6. 
Die 88. 25 und 29 der Verfügung vom 9. April 1856 kommen auch bei den Unter- 
suchungen und Strafen wegen Gefährdung der Branntwein-Kleinverkaufs-Abgabe zur An- 
wendung. 
Stuttgart, den 23. August 1865. 
Renner. 
b) Verfügung, betreffend die Bestimmung des Steuersatzes für ungequetschtes Grinmalz, sowie der 
Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz auf den Rest des Verwaltungsjahrs 186/66 und für das 
Verwaltungsjahr 186%. 
Auf den Grund der böchsten nach Vernehmung des Königlichen Gebeimen Ratbes 
erfolgten Entschließung Seiner Königlichen Majestät wird, in Vollziehung des Ge- 
setzes vom 21. d. M., betreffend die Abgabe von dem zur Branntweinbereitung verwendeten 
Malz u. s. w., Artikel 2 Absatz 3, und Artikel 7 Absatz 1, der Steuersatz für unge- 
quetschtes Grünmalz für den Rest des Verwaltungsjahrs 186 5/66 und für das Verwaltun 
jähr 186⅝% auf 12 Kreuzer per württembergisches Simri bestimmt. 
Dieser Satz gilt vorerst auch für die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz. 
Stuttgart, den 23. August 1865. 
gs- 
Renner. 
+AA 
  
—.S. — —-— . 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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