Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

aß  der  Allgemeinheit  des  persönlichen,  am  Wohnsitze  des  Gemeinschuldners  begründeten,
Konkursgerichtsstandes  nicht  anerkannt  wird,  außer  wenn  und  soweit  Staatsverträge
Sölches  bestimmen,  so  werden  hiemit  die  Gerichte  des  Landes  zufolge  böchster  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  4.  d.  M.  angewiesen,  auch  ihrer  Seits  in  Ansehung
der  in  Württemberg  belegenen  Vermögenstheile  eines  preußischen  Gemeinschuldners,
wofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit  des  Falls  die  Jurisdictionsverträge  mit  den  Hohenzollern'schen
  Fürstenthümern  vom  Jahre  1827  maaßgebend  sind  (zu  vergl.  Bekanntmachung
  des  Justiz-Ministeriums  vom  17.  August  1857,  Reg.  Blatt  S.  87)  die  Allgemeinbeit
  des  persönlichen  Konkursgerichtsstandes  ves  Gemeinschuloners  nicht  anzuerkennen,  vielmehr
  den  Partikularkonkurs  über  diese  Vermögenstbeile  einzuleiten,  und  nur  den  nach
Durchführung  vieses  Verfabrens  etwa  noch  verbleibenden  Ueberschuß  zur  auswärtigen  Konkursmasse
  auzzuliefern.

Bei  dem  Partikularkonkurse  ist  bis  auf  Weiteres  kein  Unterschied  zwischen  preußischen
und  württembergischen  Gläubigern  zu  machen.  Wenn  jevoch  Fälle,  in  welchen  von  den
preußischen  Gerichten  ein  Unterschiev  zwischen  preußischen  und  württembergischen  Gläubigern
  zum  Nachtheil  ver  letzteren  gemacht  worven  seyn  soll,  zur  Kenntniß  viesseitiger  Gerichte
  gelangen  würden,  so  haben  dieselben,  und  zwar  vie  Bezirksgerichte  durch  Vermittlung
des  Civil-Senats  des  ihnen  vorgesetzten  Kreisgerichtshofs,  dem  Justiz-Ministerium  hierüber
Bericht  zu  erstatten.

Stuttgart  den  8.  Februar  1865.  Neurath.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  „deutsche  Feuer-Versicherung  auf  Gegenseitigkeit“  in  Ludwigshafen  am  Rhein.

Nachdem  man  der  veutschen  Feuer-Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  zu  Lupwigshafen
am  Rbein,  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie  der  K.  Verordnung
vom  28.  desselben  Monats,  endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  2  die  widerrufliche
  Bewilligung  ertheilt  hat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,
  welchen  die  Theilnahme  an  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt  ausnahmsweise
  erlassen  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  98.  9  und  10  der  K.
Verordnung  von  demselben  Tage)  gegen  Feuers-Gefahr  zu  versichern,  so  wird  dieses  hier-