aß der Allgemeinheit des persönlichen, am Wohnsitze des Gemeinschuldners begründeten,
Konkursgerichtsstandes nicht anerkannt wird, außer wenn und soweit Staatsverträge
Sölches bestimmen, so werden hiemit die Gerichte des Landes zufolge böchster Entschließung
Seiner Königlichen Majestät vom 4. d. M. angewiesen, auch ihrer Seits in Ansehung
der in Württemberg belegenen Vermögenstheile eines preußischen Gemeinschuldners,
wofern nicht nach der Beschaffenheit des Falls die Jurisdictionsverträge mit den Hohenzollern'schen
Fürstenthümern vom Jahre 1827 maaßgebend sind (zu vergl. Bekanntmachung
des Justiz-Ministeriums vom 17. August 1857, Reg. Blatt S. 87) die Allgemeinbeit
des persönlichen Konkursgerichtsstandes ves Gemeinschuloners nicht anzuerkennen, vielmehr
den Partikularkonkurs über diese Vermögenstbeile einzuleiten, und nur den nach
Durchführung vieses Verfabrens etwa noch verbleibenden Ueberschuß zur auswärtigen Konkursmasse
auzzuliefern.
Bei dem Partikularkonkurse ist bis auf Weiteres kein Unterschied zwischen preußischen
und württembergischen Gläubigern zu machen. Wenn jevoch Fälle, in welchen von den
preußischen Gerichten ein Unterschiev zwischen preußischen und württembergischen Gläubigern
zum Nachtheil ver letzteren gemacht worven seyn soll, zur Kenntniß viesseitiger Gerichte
gelangen würden, so haben dieselben, und zwar vie Bezirksgerichte durch Vermittlung
des Civil-Senats des ihnen vorgesetzten Kreisgerichtshofs, dem Justiz-Ministerium hierüber
Bericht zu erstatten.
Stuttgart den 8. Februar 1865. Neurath.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die „deutsche Feuer-Versicherung auf Gegenseitigkeit“ in Ludwigshafen am Rhein.
Nachdem man der veutschen Feuer-Versicherung auf Gegenseitigkeit zu Lupwigshafen
am Rbein, auf den Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1852, sowie der K. Verordnung
vom 28. desselben Monats, endlich des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 2 die widerrufliche
Bewilligung ertheilt hat, bewegliches Vermögen jeder Art, sowie diejenigen Gebäude,
welchen die Theilnahme an der allgemeinen Brand-Versicherungs-Anstalt ausnahmsweise
erlassen ist (vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 1853, 98. 9 und 10 der K.
Verordnung von demselben Tage) gegen Feuers-Gefahr zu versichern, so wird dieses hier-