Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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rung und auf deren Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntheil innerhalb des Württem- 
bergischen Gebiets zu geschehen. 
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Artikel 10. 
Hinsichtlich des Bahnhofs Mergentheim, in welchem die von Baden zu erbauende Ver- 
bindungsbahn einmünden soll, wird vereinbart: 
1) vie Königlich Württembergische Regierung wird diesem als Wechselstation dienenden 
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Bahnhof denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben lassen, welche nötbig 
erscheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen 
des Betriebs der auf dieser Station zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den 
Bedürfnissen der beiderseitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen. 
Die Königlich Württembergische Verwaltung wird sich zu viesem Zwecke mit 
der Großherzoglich Badischen Verwaltung ins Benehmen setzen. 
Der Badischen Verwaltung wird für den Betrieb der Anschlußbahn die unent- 
geltliche Mitbenützung des Mergentheimer Bahnhofs und der biezu gehörigen Ge- 
bäude und Einrichtungen gestattet, soweit solches ohne Beeinträchtigung ves Betriebs 
der Württembergischen Bahn zulässig ist und der Königlich Württembergischen Ver- 
waltung hiedurch nicht ein Mehrkostenaufwand erwächst. 
Ist die Anlage und Einrichtung dieses Bahnhofes sammt Zugehörde in Folge 
der Einmündung der Anschlußbahn mit einem Mehrkostenaufwand verbunden, so 
hat auf Vorlage einer rechnungsgemäßen Nachweisung die Badische Verwaltung 
für den Mehrkostenaufwand einen entsprechenden Ersatz zu leisten. 
Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benützung beiver 
Bahnverwaltungen bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegen- 
ständen an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions= und Hausgeräthen aller Art sind 
auf Kosten der Königlich Württembergischen und Großberzoglich Badischen Bahn- 
verwaltung herzustellen und zu unterhalten. 
Bauprogramm und Plan für diese gemeinschaftlichen Einrichtungen und Ge- 
bäude werden von den beiden Verwaltungen festgestellt. 
Die Ausführung steht der Königlich Württembergischen Verwaltung zu, welche 
nach vollendeter Herstellung über den Kostenaufwand eine rechnungsgemäße Nach- 
weisung zu liefern hat und bis zur definitiven Abrechnung angemessene Abschlags- 
zahlungen erhält.
	        
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