Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Verzollung baumwollener Decken nach der 7. oder 9. Classe (Reg. Blatt S. 340). 
Zu „Holzwaaren“ (Reg. Blatt S. 335): 
Schachteln aus gemeinem, wenn auch theilweise gebeiztem Holz (z. B. zum 
Gebrauch in den Apotheken), 
Schmalzkübel, neue. 
In die 8. Classe mit 3 Franken 50 Rappen (Reg. Blatt S. 337 ff.): 
zu „chemische Produkte und Säuren“ (Reg. Blatt S. 337): 
Superphosphat, ein chemischer Dünger; ferner Arseniksäure in fester Form. 
zu „Droguerien 2c.“ (Reg. Blatt S. 337 f.): 
Wagenschmiere in Büchsen, zur Unterscheidung von solcher in Fässern, welche 
nach der Rubrick „Seife aller Art“ nach der 4. Classe mit 75 Rappen der 
Zentner verzollbar ist (Reg. Blatt S. 332). 
Zu „Filze aller Art“ (Reg. Blatt S. 339): 
Filz, vorgeformter, zu Hüten. 
In die 10. Classe mit 15 Franken (Reg. Blatt S. 344 f.): 
zu „Arbeiten und Waaren, fertige, mit Näharbeit“ (Reg. Blatt S. 344): 
Hosenträger, fertige, aller Art, Jacken, gewirkte, gefüttert oder nur mit 
Knopf= oder Taschenbesatz, überhaupt mit Näharbeit; 
zu „Hüte und Kappen aller Art? (Reg. Blatt S. 344): 
Strohhüte. 
Zu „Schärpen (Umschlagtücher) und Shawls, fertige“ (Reg. Blatt S. 345): 
solche „jeder Größe, auch abgeschnittene Schärpen mit Fransen versehen. 
Zu II. Tarif für die Ausfuhr; 
C. Vom Gewicht. 
I. Von ver Zugthierlasti: 
in die 2. Classe mit 30 Rappen (Reg. Blatt S. 347) gehören noch: 
Glasscherben. 
Bei „Wein, Obstwein und Bier“ fällt die Bezeichnung: 
„schweizerischen Ursprungs“ binweg. 
Die Unterzeichneten glauben Vorstehendes zu Ergänzung und Berichtigung ihrer Be- 
kanntmachung vom 9. v. M. gleichfalls auf diesem Wege zur allgemeinen Kenntniß brin- 
gen zu müssen. 
Stuttgart den 6. September 1865. Varnbüler. Renner. 
  
Berichtigung. 
In der Nummer 36 des Regierungsblatts sind die Seitenzahlen des 4. Bogens, 447—449 unrich- 
tig und sollten 417—419 heißen. 
— — 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. *
	        
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