Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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matik, sowie des zur richtigen Sacherklärung erforderlichen Materials aus den griechischen 
und römischen Alterthümern und ves elegischen Versmaßes erwartet. 
S. 10. 
Im Deutschen wird die schriftliche Bearbeitung eines Themas aus dem Kreise der 
Prüfungsfächer in logischer Ordnung und gebildeter Sprache, richtiger Vortrag eines gege- 
benen Lesestücks und Kenntniß der neubochdeutschen Grammatik verlangt. Den Kandidaten 
wird außerdem Gelegenheit gegeben werden, ihre Kenntnisse der Hauptepochen der deutschen 
Litteraturgeschichte, sowie der bedeutendsten Werke der deutschen Litteratur seit der Mitte 
des achtzehnten Jahrhunderts an den Tag zu legen. 
8. 11. 
In der Arithmetik wird Kenntniß und klare methodische Behandlung der Bruch- 
und Schlußrechnung nebst einiger Fertigkeir im Kopfrechnen verlangt. 
8. 12. 
Im Französischen wird korrekte schriftliche Uebersetzung eines minder schwierigen 
Thrmas aus dem Deutschen und geläufige mündliche Uebersetzung aus einem franzöfischen 
Prosaiker ins Deutsche mit Kenntniß der Grammatik und mit sorgfältiger und gebilvcter 
Aussprache des Französischen erwartet. 
g. 13. 
In der Geschichte hat der Kandidat sowohl übersichtliche Kenntniß des Ganzen, 
als speziellere Bekanntschaft mit der alten und der deutschen Geschichte zu beweisen. 
S. 14. 
Bei der Prüfung in der Geographie wird Kenntniß des Wichtigsten aus der ma.- 
thematischen, physikalischen und politischen Geographie und speziellere Kenntniß der Länder 
von Mittel-= und Südeuropa erwartet. 
8. 15. 
Die Prüfung in der Religion betrifft Bibelkunde, Kenntniß der biblischen Geschichte 
und der Hauptsätze der christlichen Glaubens- und Sittenlehre. 
8. 16. 
Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe sowohl im Lateinischen als in einem 
der anderen Prüfungsfächer abzulegen, wozu er den Gegenstand unter Vorbehalt der Ge— 
nehmigung der Prüfungs-Kommission selbst wählen kann.
	        
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