Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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des Gewerbeverkehrs von Württembergern mit dem Auslande. 116. Verfügung, betreffend 
die Aussicht über das land= und forstwirthschaftliche Institut in Hohenheim. 126. Ver- 
fügung, betreffend die Dispenfationsertheilung zur Haustrauung. 153. Verfügung in Be- 
treff der Ertheilung der Dispensation von der Minderjährigkeit. 154. 
Staatsdiener. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung 
der Quinscenzgehalte und Pensionen der Civil= und Militärdiener. 21. 
Staatsverträge. Koönigliche Verordnung, betreffend den Abschluß einer Uebereinkunft zwischen 
Württemberg und Preußen, bezüglich der Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Rischerei- 
frevel in den beiderseltigen Grenzgebieten. 5.; — desgl., betreffend die Veröffentlichung der 
am 31. März 1864 über Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen Württemberg 
einerseits und Baden, beziehungsweise Großherzogthum Hessen andererseits abgeschlossenen 
Staatsverträge. 33.; — desgl., betreffend den neuen Vereins-Zolltarif. 93.; — desgl., 
betreffend die Abänderung des VereinszolltarifSs. 111.; — desgl., betreffend die Veröffent- 
lichung der am 2. August 1862 von Preußen Namens des Zollvereins mit Frankreich abge- 
schlossenen handelspolitischen Verträge, sowie einer dazu gehörigen protocollarischen Verein- 
barung zwischen Preußen und Frankreich vom 14. December 1864. 131. Bekanntmachung, 
betreffend den Beitritt der Landgräflich Hessischen Regierung zu der Uebereinkunsft wegen 
gegenseitiger Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger. 119. 
desgl., betreffend die Ausdehnung der unter Art. 7. Ziff. 3 des am 2. August 1862 abge- 
schlossenen Schifffahrtsvertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich enthaltenen Bestim- 
mungen auf solche Schiffe der Zollvereinsstaaten nebst deren Ladungen, welche aus den Häfen 
der Hansestädte an der Trave kommen. CXI, ad 132. Königliche Verordnung, betreffend 
die Veröffentlichung des am 11. April 1865 zwischen dem Zollverein und Oesterreich zu Ber- 
lin abgeschlossenen Handels= und Zollvertrags. 117. Bekanntmachung, betreffend die über 
die Bestimmungen des Handelsvertrags mit Frankreich hinausgehenden, dem Zollverein jetzt 
gleichfalls zu gut kommenden Tarifzugeständnisse Frankreichs an Großbritannien, Belgien, 
Italien, die Schweiz, Schweden und Norwegen. 157. Verfügung, die Ausführung der 
Vereinbarung mit Frankreich wegen gegenseitiger Befreiung der Handlungsreisenden von der 
Gewerbesteuer betreffend. 168. Königliche Verordnung, betreffend die Herstellung von Eisen- 
bahnverbindungen mit Baden und Preußen. 169. Königliche Verordnung, betreffend die 
Veröffentlichung des neuen Zollvereins-Vertrags. 209. K. Verordnung, betreffend die Literar= 
Convention zwischen Württemberg und Frankreich 349.; desgl., betreffend den Abschluß 
eines Zusatzvertrags zu dem Jurisdictionsvertrage zwischen Württemberg und Baden vom 
Jahre 1825, in Folge der in beiden Ländern erfolgten Crlassung von Gesetzen über Gewähr- 
leistung bei Viehveräußerungen. 363.; desgl. zu den im Jahre 1827 zwischen Württemberg 
einerseits und dem Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, sowie dem Fürstenthum Hohenzollern- 
Sigmaringen anderersetts zu Stande gekommenen Jurisdictionsverträgen. 365.; desgl., be- 
treffend die Veröffentlichung des am 22. Mai 1865 von Preußen Namens des Zollvereins 
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