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Art. 2.
Beide Staaten versichern sich gegenseitige Rechtshülfe zu den Zwecken der Untersuchun-
gen, welche von ihren Behörden in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 1. Abs. 1. und 3.
geführt werden. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Handlung, auf welche die Un-
tersuchung sich bezieht, auch nach den Gesetzen desjenigen Staats, dessen Behörden um
Rechtshülfe angegangen worden sind, mit Strafe beproht ist.
Auch hat vie Behörde des Heimathstaats des Thäters, wenn dieselbe wegen eines in dem
andern Staate verübten Frevels von den Behörden des letzteren um Rechtöhülfe angegangen
wird, solche nur dann zu gewähren, wenn und so lange sie in Folge der gegen den Thäter
in dem andern Staate verhängten Haft außer Stande ist, selbst gegen venselben einzuschreiten.
Art. 3.
Die betreffenden Forst= und Polizeibeamten sollen befugt seyn, zum Zwecke der Er-
mittlung oder Ueberführung des Thäters so wie zur Ermittlung der entwendeten Gegen-
. stände Haussuchungen auch im Gebiete des andern Staates zu veranlassen.
Dieselben haben sich zu diesem Behufe an den Orts-Vorstand der betreffenden aus-
ländischen Gemeinde oder Theilgemeinde zu wenden, welcher in ihrer Gegenwart zur Vor-
nahme der Haussuchung nach Maßgabe der Landesgesetze alsbald zu schreiten hat.
. Art. 4.
Ueber die vorgenommene Haussuchung und deren Ergebniß ist von dem Ortsvorstande ein
Protokoll in zwei gleichlautenden Exemplaren aufzunehmen und eines davon dem requiriren-
ven Beamten auszuhändigen, das andere aber unverzüglich der vorgesetzten Behörde einzureichen.
Für ihre Mitwirkung bei ver Haussuchung bat die Ortsbehörde keine Belohnung in
Anspruch zu nehmen.
Art. 5.
Die Forst= und Polizeibeamten sind berechtigt, die Spur der Frevler in das Gebiet
des andern Staates zu verfolgen, und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, mit
der Verbindlichkeit jedoch, die Verhafteten unverzüglich der nächsten Polizei= oder Justiz-
behörde desselben Gebiets zuzuführen, damit von dieser der Name und Wohnort der Ver-
bafteten ausgemittelt werden kann.
Das weitere Verfahren ist alsdann, sofern der Frevler dem Staate, auf dessen Ge-
biet er verhaftet wurde, angehört, den Behörden des letzteren zu überlassen. «
Art. 6.
Für die Constatirung eines der in Art. 1 bezeichneten Frevel, welche von einem An-