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Art. 314.
Das in dem vorgehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht unter den
dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen,
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet worden ist, oder
der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat;
2) wenn eine Execution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder
wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Voll-
streckung des Personalarrestes erwirkt worden ist.
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme
der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem
Zurückbehaltungsrechte nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten
Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung
eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind.
Art. 315.
Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313 oder
314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu
benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert,
im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner
den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den an-
deren Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch ge-
genüber' der Concursmasse des Schuldners.
Art. 316.
Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein,
soweit die Parteien dieß besonders vereinbart haben.
Dritter Abschnitt.
Abschließung der Handelsgeschäfte.
Art. 317.
Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung
oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetz-
buche enthalten sind.