Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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etwa  übersandten  Waaren  oder  anderen  Gegenstände  auf  Kosten  des  Auftraggebers,  so—
weit  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist  und  soweit  es  ohne  seinen  Nachtheil  geschehen  kann,
einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren.

Das  Handelsgericht  kann  auf  seinen  Antrag  verordnen,  daß  das  Gut  in  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einem  Dritten  so  lange  niedergelegt  wird,  bis  der  Eigenthümer
  anderweitige  Vorkehrung  trifft.

Vierter  Abschnitt.
Erfüllung  der  Handelsgeschäfte.

Art.  324.

Die  Erfüllung  des  Handelsgeschäftes  muß  an  dem  Orte  geschehen,  welcher  im  Vertrage
  bestimmt  oder  nach  der  Natur  des  Geschäftes  oder  der  Absicht  der  Contrahenten
als  Ort  der  Erfüllung  anzusehen  ist.

Fehlt  es  an  diesen  Voraussetzungen,  so  hat  der  Verpflichtete  an  dem  Orte  zu  erfüllen,
  an  welchem  er  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine  Handelsniederlassung  oder
in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.  Wenn  jedoch  eine  bestimmte  Sache  übergeben
  werden  soll,  welche  sich  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  mit  Wissen  der  Contrahenten
  an  einem  anderen  Orte  befand,  so  geschieht  die  Uebergabe  an  diesem  Orte.

Art.  325.

Bei  Geldzahlungen,  mit  Ausnahme  der  Auszahlung  von  indossabeln  oder  auf  Inhaber
  lautenden  Papieren,  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  wenn  nicht  ein  Anderes  aus
dem  Vertrage  oder  aus  der  Natur  des  Geschäftes  oder  der  Absicht  der  Contrahenten
hervorgeht,  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  die  Zahlung  dem  Gläubiger  an  den  Ort  zu
übermachen,  an  welchem  der  letztere  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  seine  Handelsniederlassung
  oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.

Durch  diese  Bestimmung  wird  jedoch  der  gesetzliche  Erfüllungsort  des  Schuldners
(Artikel  324)  in  Betreff  des  Gerichtsstandes  oder  in  sonstiger  Beziehung  nicht  geändert.

.  Art.  326.

Wenn  die  Zeit  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  in  dem  Vertrage  nicht  bestimmt
ist,  so  kann  die  Erfüllung  zu  jeder  Zeit  gefordert  und  geleistet  werden,  sofern  nicht  nach
den  Umständen  oder  nach  dem  Handelsgebrauche  etwas  Anderes  anzunehmen  ist.