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dem Committenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Committent ist nicht
gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.
Art. 363.
Hat der Commissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem
Committenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Ver—
kauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des
Verkaufes von dem Committenten Schaden abgewendet hat.
Art. 364.
Hat der Commissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann
der Committent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern
sich der Commissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unter-
schiedes erbietet.
Der Committent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zu
rückweisen will, muß dieß ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls
die Ueberschreitung des Auftrages als genehmigt gilt.
Art. 365.
Wenn das Gut, welches dem Commissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung
sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so
muß der Commissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für
den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Committenten ohne Verzug Nachricht geben.
Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn das Gut
dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der Bestim
mungen des Art. 343 den Verkauf des Gutes bewirken.
Art. 366.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten
lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Committenten einzuholen, oder
der Committent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Commissionär
unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 den Verkauf des Gutes veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Commissionär in allen anderen Fällen, in welchen der
Committent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen
unterläßt.