Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 367. 
Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist der Commissionär, während er Auf— 
bewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die 
Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten. 
Der Commissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gutes nur dann 
verantwortlich, wenn er von dem Committenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. 
Art. 368. 
Forderungen aus einem Geschäfte, welches der Commissionär abgeschlossen hat, kann 
der Committent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältniß 
zwischen dem Committenten und dem Commissionär oder dessen Gläubigern als Forde- 
rungen des Committenten. 
Art. 369. 
Der Commissionär, welcher ohne Einwilligung des Committenten einem Dritten 
Vorschüsse macht oder Credit giebt, thut dieß auf eigene Gefahr. 
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Creditiren des 
Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Com- 
mittenten auch der Commissionär dazu berechtigt. 
Hat der Commissionär unbefugt auf Credit verkauft, so hat er dem Committenten, 
welcher dieß nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu 
leisten. Beweist der Commissionär, daß beim Verkaufe gegen baar der Preis ein ge- 
ringerer gewesen seyn würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, 
als der auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Artikel 363 zu vergüten. 
Art. 370. 
Der Commissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der 
Verbindlichkeit seines Contrahenten ein, wenn dieß von ihm übernommen oder am Orte 
seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. 
Der Commissionär, welcher für seinen Contrahenten einsteht, ist dem Committenten 
für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalles unmittelbar und persönlich in- 
soweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlich gefordert 
werden kann.
	        
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