Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Unsere Minister der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung der gegenwär- 
tigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 14. Januar 1867. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Neurath. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Golther. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Schriftverfassung in außergerichtlichen Angelegenheiten. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes verordnen Wir, wie folgt: 
F. 1. 
In außergerichtlichen Sachen können, soweit nicht der §. 2 eine Ausnahme fest- 
setzt, Eingaben an Uns oder an eine Unserer Königlichen Stellen von Jedem, der 
seine Gedanken schriftlich in geordneter und verständlicher Weise vortragen kann, für sich 
oder für Andere abgefaßt werden. 
Eingaben, denen es an einem solchen Vortrag fehlt, sind zur Verbesserung zurück- 
ugeben. 
zus 8. 2. 
Staatsdiener dürfen schriftliche Eingaben für Andere nur unter der in 8. 7 des 
Gesetzes über die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener vom 28. Juni 1821 festgesetzten 
Beschränkung verfassen. 
Insbesondere ist sowohl ihnen, als den unter §. 4 dieses Gesetzes fallenden Dienern
	        
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