Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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von deim Niederlage-Conto abgeschriebenen Menge enispricht. Ist die letztere 
Menge größer als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal- 
Abschlusse zur Anrechnung. 
Lager-Revisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jeden- 
falls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Nieder- 
lage vorgenommen. 
Die Fabrikanten haben die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik- 
oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere Schwierigkeiten 
ersehen werden kann, welche Arten von Waaren hergestellt sind und welches 
Material dazu benutzt worden ist. 
Die Einsicht dieser Fabrik= oder Betriebs-Bücher ist den, mit der Beauf- 
sichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten. 
Auch sind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Hauptamtes, die 
Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu gestatten, um 
Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sic ausführen, sowie ob 
und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren beziehen. 
. Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden weitere Kontrolen 
anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch Aufsichtsbeamte 
speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der Zutritt zu allen Fabrik- 
räumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange zu gestatten, als in 
der Fabrik gearbeitet wird. 
Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen. 
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defrau- 
dation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbesondere auch dann 
ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in solcher 
Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, mit 
Strafe belegt worden ist. 
Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehörde zu bestimmenden Kon- 
ventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Rthlrn. in allen Fällen zu unter- 
werfen, in welchen sie den, im Interesse der Zollverwaltung von den zuständigen 
Zoll= oder Steuer-Behörden getroffenen Anordnungen keine Folge leisten, vorbe- 
haltlich der Zurücknahme der Begünstigung bei fortgesetzter Weigerung.
	        
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