Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 9. 
Zur Gültigkeit einer Wahl gehört, daß mindestens zwei Drittheile der Mitglieder 
der Diözesan-Synode abgestimmt haben und daß der zu Wählende die absolute Mehr- 
heit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat sich eine solche nicht ergeben, so ist 
nochmals abzustimmen. Bei einer nothwendig gewordenen dritten Abstimmung kann nur 
zwischen den zweien, die bei der unmittelbar vorhergegangenen Abstimmung die meisten 
Stimmen erhalten haben, die Wahl stattfinden. Ist auf Mehrere die gleiche Stimmen- 
zahl gefallen, so entscheidet zwischen ihnen das höhere Lebensalter. 
8. 10. 
Den erwählten Abgeordneten, sowie deren Ersatzmännern ist je eine durch den Diö- 
zesan-Synodal-Ausschuß ausgefertige Wahl-Urkunde zuzustellen. 
§. 11. 
Etwaige Einsprachen gegen eine Wahl sind bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb 14 Tagen nach Vollendung der Wahl an die Oberkirchenbehörde zu bringen, welche 
den Gegenstand mit der erforderlichen Vorbereitung der Landes-Synode zur Entscheidung 
zu übergeben hat. 
§. 12. 
Der Abgeordnete der evangelisch-theologischen Fakultät wird von derselben aus ihrer 
Mitte durch geheime Stimmgebung unter dem Vorsitz ihres Dekans erwählt, welcher 
sodann auch die Legitimations-Urkunde ausstellt. 
§. 13. 
Der Ernennung der von dem evangelischen Landesherrn zu berufenden Mitglieder 
der Landes-Synode hat die Vernehmung der Oberkirchenbehörde voranzugehen. 
S. 14. 
Die Hauptaufgabe der Landes-Synode besteht in der Mitwirkung zur kirchlichen 
Gesetzgebung in deren ganzem Umfang, so daß ohne ihre Zustimmung kirchliche Gesetze 
weder gegeben, noch verändert oder authentisch interpretirt noch aufgehoben werden können. 
Außerdem liegt der Landes-Synode die Begutachtung der von dem Kirchen-Regimente 
anu sie gebrachten Vorlagen aus dem Gebiete der kirchlichen Verwaltung ob. 
Die Landes-Synode hat ferner das Recht, in Wahrnehmung des Zustandes der 
Landeskirche nach den verschiedenen Lebensgebieten derselben, Lehre, Liturgie, Verfassung, 
Zucht und christlichem Leben, religiöser Erziehung der Jugend und christlicher Armen- 
pflege, — Anträge, Wünsche und Beschwerden, sei es in Sachen der Gesetzgebung oder
	        
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