Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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3)  Die  Sendungen  müssen  offen  und  zwar  entweder  einfach  zusammengefaltet
oder  in  ungeschlossenen  Couverten  oder  aber  unter  einem  schmalen  (im  Allgemeinen  die
Außenfläche  der  Sendung  nicht  über  die  Hälfte  bedeckenden)  Streif=  oder  Kreuzband
aufgegeben  werden.  Das  Band  muf  dergestalt  angelegt  sein,  daß  es  abgestreift  und
die  Beschränkung  des  Inhalts  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band  mit  ermäßigter
  Taxe  gestattet  ist,  erkannt  werden  kann;  andernfalls  darf  das  Band  oder  die  darauf
geklebte  Freimarke  behufs  der  Kontrolirung  des  Inhalts  zerrissen  oder  zerschnitten  werden.

4)  Die  Adresse  kann  auf  dem  Streif=  oder  Kreuzbande,  oder  aber  auf  der  Sendung
selbst  angebracht  sein.  Auch  kann  der  Sendung  eine  innere  mit  der  äußern  übereinstimmende
  Adresse  beigefügt  werden.

5)  Mehrere  Gegenstände  dürfen  unter  Einem  Bande  oder  Couverte  versendet
werden,  sofern  sie  von  demselben  Absender  herrühren  und  überhaupt  zur  Versendung
unter  Band  geeignet  sind.  Die  einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  alsdann  nicht  mit
verschiedenen  Adressen  oder  besonderen  Adreß-Umschlägen  versehen  sein.

Circulare  2c.  von  verschiedenen  Adbsendern  dürfen  nur  dann,  wenn  sie  auf
einem  und  demselben  Blatte  oder  Bogen  gedruckt,  lithographirt  oder  metallographirt
sind,  unter  Einem  Bande  versendet  werden.

6)  Die  Versendung  der  bezeichneten  Gegenstände  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist
unzuläßig,  wenn  dieselben  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.  irgend  welche
Zusätze  mit  Ausnahme  des  Orts,  Datums  und  der  Namensunterschrift,  beziehungsweise
Firmazeichnung,  oder  aber  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben.  Es  macht
dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere
Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Worten,
Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Anstreichen,  Ausradiren,
  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner  Worte,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.
Unter  die  verbotenen  Zusätze  ist  das  Koloriren  von  Modebildern,  Landkarten  u.  s.  w.
nicht  zu  rechnen.  Die  Bilder  und  Landkarten  dürfen  aber  selbstverständlich  keine  Handzeichnungen,
  sondern  müssen  durch  Holzschnitt,  Lithographie,  Stahlstich,  Kupferstich,
Photographie  2c.  hergestellt  sein.

7)  Auch  auf  der  inneren  oder  äußeren  Seite  des  Bandes  oder  Couverts  dürfen
Zusätze  irgendwelcher  Art,  welche  keinen  Bestandtheil  der  Adresse  bilden,  sich  nicht  befinden,
  mit  Ausnahme  des  Namens,  der  Firma,  sowie  des  Wohnorts  des  Absenders.