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und so fort von jedem ferneren 100 Rihlr. der Summe 1½ Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes ange-
fangene Hundert für voll gerechnet wird.
8. 3.
Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen
als der Thalerwährung (K. 2.) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für
gewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach
Maahgabe des laufenden Kurses.
8. 4.
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an dem
Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.
#. 5.
Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit ange-
sehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzelchner eines Acceptes, eines Indossaments
oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel
erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Jahlung darauf
empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name
oder die Flrma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.
8. 6.
Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aus-
steller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§. 5.) aus den Häuden
gegeben wird.
8. 7.
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines aus,
ländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch ulcht versehenen
Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur
Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteucrten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rück-
gabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgeblet bestimmtes Eremplar eines in mehreren
Eremplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von
der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Ruͤckseite des acceptirten Exemplars vor der
Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossiren
ausgeschlossen wird.
8. 8.
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Konterte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeich-