thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr  91.  1918.  703

bracht,  daß  Zuwiderhandlungen  nach  den  in  der  Anmerkung")  abgedruckten  Bestimmungen
  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.
Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Ernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (NGol.
S.  603)  untersagt  werden.

Artikel  I.

5  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Korkabfälle  und  Korkerzeugnisse,
  erhält  folgende  Fassung:
Deer  Verkaufspreis  darf  höchstens  betragen:

I.  a)  Zierkorkholz  .  ......für100k350--Korkabfalle.
  .,,100,,60»
Korkschrot  (nicht  unter  1  mm  Körnun  ng)..  „  100  „  105  „
d)  staubfreies  Korkmehl  (orkfarbig)  und  Iv.  nrihtef
mehl"““)  „  100  „  60  „
e)  Korkgrieß:
1.  unsortiert,  wie  er  aus  der  Mihle  fällt  „  100  „  20  „
2.  sortiert  (benbfre  „  100  „  40  „
f)  Korkstaub  „  100  „  10  „

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark
odcr  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
4.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  ren  die
Höchstpreise  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (38  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,
für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  die  für  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
  Beamten  gegenüber  verheimlicht:
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  12  oder  2  ist  die  Eeldltrafe  mindeleens
  auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Söcsstpreis  überschrttten.  woreen
  ist  oder  in  den  Fällen  der  Rummer  2  überschritten  werden  sollte;  öbersteigt.  r  Mindest.
betra  gebntausend  "  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  ümlbnde
die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

e  vP".

In  Fällen  der  Rummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  der  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  GEs  der
(befängnisstrafe  gu  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Neben  der  Strafe
kann  auf  Einkieh  ung  der  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  erkenr
werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

!2DP—  Hierunter  fällt  nicht  das  von  den  Linoleumfabriken  hergestellte,  bei  ihnen  lagernde
  Linoleum-Korkmehl,  für  welches  Höchstpreise  nicht  festgesetzt  werden.