Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Mannschaften, welche in größeren Städten wohnen, haben jede Wohnungs-Veränderung innerhalb 
der Stadt dem betreffenden Bezirks-Feldwebel spätestens 14 Tage nach erfolgtem Umzuge zu melden. 
Wo das Bedürfniß hierzu vorliegt, ist dies bei der ersten Anmeldung den betreffenden Mannschaften 
anzusagen. 
8. 16. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei Reisen. 
1. Ist mit der Reise keine Wohnorts-Veränderung verbunden, so ist dem Bezirks-Feldwebel der Antritt 
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der Reise und die Rückkehr von derselben zu melven, sobald diese eine 14tägige Abwesenheit vom 
Wohnort zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich 
über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. 
. Mannschaften, welche zufolge ihrer bürgerlichen Verhältnisse oder beim Berieb ihres Gewerbes öster 
veranlaßt sind, Reisen zu unternehmen, dürfen auf ihren Antrag von der jedesmaligen Ab= und Rück- 
meldung durch das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Kommando entbunden werden. 
Bei jever Abmeldung zur Reise hat der betreffende Reservist oder Wehrmann anzugeben, durch 
welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn befördert werden können. 
Er bleibt jedoch der Militair-Behörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jede Ordre 
richtig zugeht. 
Will ein Reservist oder Wehrmann innerhalb der Uebungszeit (cfr. S§.# 50. und 51.) eine Reise 
unternehmen, so ist ihm dies zwar gestattet; er ist jedoch verpflichtet, einer an ihn etwa ergehenden 
Gestellungs-Ordre zur Uebung unbedingt Folge zu leisten, und muß einer solchen gewärtig sein, wenn 
er nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Theilnahme an der Uebung ausdrücklich 
entbunden ist. Derartige Anträge sind zu berücksichtigen, soweit es das militairische Interesse gestattet. 
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrol-Versammlung (celr. §s. 45.), so hat der Reservist oder 
Wehrmann, falls er nicht auf seinen Antrag im Voraus von derselben dispensirt sein sollte, am 
15. April resp. 15. November dem Bezirks-Feldwebel schristlich seinen zeitigen Aufenthaltsort anzu- 
zeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, eine Einberufungs = Ordre zur Konwol-Ver- 
sammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er nicht davon dispensirt wird. 
Die Entscheidung der Frage, ob Mannschaften, welche, ohne den Wohnort aufzugeben, sich zeitweise 
andernorts aufhalten, in der Kontrole der Landwehr-Behörden ihres Wohnorts zu verbleiben haben, 
ist davon abhängig, ob während der Abwesenheit von dem Wohnort andernorts ein längerer Auf- 
enthalt genommen wird oder nicht. 
Wird außerhalb des Wohnorts ein solcher längerer Aufenthalt genommen (z. B. bei verheiratheten 
Arbeitern, welche den Wohnort verlassen, um Monate lang andernorts in Arbeit zu treten, oder bei 
Gesellen, welche von ihren Meistern, oder bei Hausbeamten und Dienern, welche von ihren Brot- 
herren versandt werden), so wird das Verbleiben in der Kontrole des Wohnorts nur gestattet, wenn 
der Betheiligte die Pflicht übernimmt, im Falle einer Einberufung sogleich auf eigene Kosten die Rück- 
reise nach dem Gestellungsorte auszuführen. Uebernimmt der Betheiligte diese Verpflichtung nicht 
oder ist er nach dem Urtheil des Bezirks-Feldwebels nicht in der Lage, diese Verpflichtung zu über- 
nehmen (z. B. wenn der in Aussicht genommene Aufenthaltsort von dem Wohnort weit entfernt ist,
	        
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