Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nach dem Beschlusse des Bundesraths des Zollvereins vom 23. Mai 1870 neben Fest- 
stellung der Elemente zu Ermittelung der Wohnbevölkerung (8. 2 Abs. 2, 8. 6) von den 
ortsanwesenden Personen außer den Namen (§. 5. Abs. 1) noch weitere Angaben (§. 2. 
Abs. 3) erhoben werden über deren 
Stellung in der Haushaltung, 
Geschlecht, 
Geburtsort, 
Geburtsjahr (Alter), 
Familienstand, 
Religionsbekenntniß, 
Beruf oder Erwerbszweig, 
Staatsangehörigkeit. 
S. 12. 
Demgemäß geschieht die Bevölkerungsaufnahme am 1. December 1871 mittelst der 
nach dem angehängten Muster A. einzurichtenden Zählungsliste. 
Dem statistisch-topographischen Bureau bleibt dabei vorbehalten, in einzelnen hiezu 
geeigneten Gemeinden versuchsweise die Vornahme der Zählung mittelst Zählkarten 
(§. 5. Abs. 2) besonders anzuordnen. 
§. 13. 
Die Zähler (§. 8. Abs. 3) sind vor Beginn ihres Geschäftes durch die Zählungs- 
kommission in ihre Funktionen einzuweisen und für die richtige Besorgung derselben ver- 
antwortlich zu machen. Die unter lit. B. angehängte Instruktion für die Zähler enthält 
über ihre Obliegenheiten bei der Zählung am 1. December 1871 das Nähere. 
Indem die Bezirks= und die Ortsbehörden angewiesen werden, darauf hinzuwirken, 
daß als Zähler überall nur wirklich zuverläßige und möglichst ortskundige Personen auf- 
gestellt werden, ist denselben insbesondere zu empfehlen, auf die Gewinnung freiwilliger 
Zähler thunlichst Bedacht zu nehmen. Es würden hiedurch nicht allein die zunächst den 
Gemeindekassen zur Last fallenden Zählungskosten verringert werden, sondern es wäre 
auch nach den anderwärts gemachten Erfahrungen ein sicheres Zählungsergebniß um so 
mehr zu erwarten, je mehr bei der Aufnahme der Bevölkerung intelligentere Elemente 
unmittelbar sich interessiren und selbst mitwirken möchten. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten (§. 9) führt jeder
	        
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