Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  des  Zollvereins  vom  23.  Mai  1870  neben  Feststellung
  der  Elemente  zu  Ermittelung  der  Wohnbevölkerung  (8.  2  Abs.  2,  8.  6)  von  den
ortsanwesenden  Personen  außer  den  Namen  (§.  5.  Abs.  1)  noch  weitere  Angaben  (§.  2.
Abs.  3)  erhoben  werden  über  deren

Stellung  in  der  Haushaltung,

Geschlecht,

Geburtsort,

Geburtsjahr  (Alter),

Familienstand,

Religionsbekenntniß,

Beruf  oder  Erwerbszweig,

Staatsangehörigkeit.

S.  12.

Demgemäß  geschieht  die  Bevölkerungsaufnahme  am  1.  December  1871  mittelst  der
nach  dem  angehängten  Muster  A.  einzurichtenden  Zählungsliste.

Dem  statistisch-topographischen  Bureau  bleibt  dabei  vorbehalten,  in  einzelnen  hiezu
geeigneten  Gemeinden  versuchsweise  die  Vornahme  der  Zählung  mittelst  Zählkarten
(§.  5.  Abs.  2)  besonders  anzuordnen.

§.  13.

Die  Zähler  (§.  8.  Abs.  3)  sind  vor  Beginn  ihres  Geschäftes  durch  die  Zählungskommission
  in  ihre  Funktionen  einzuweisen  und  für  die  richtige  Besorgung  derselben  verantwortlich
  zu  machen.  Die  unter  lit.  B.  angehängte  Instruktion  für  die  Zähler  enthält
über  ihre  Obliegenheiten  bei  der  Zählung  am  1.  December  1871  das  Nähere.

Indem  die  Bezirks=  und  die  Ortsbehörden  angewiesen  werden,  darauf  hinzuwirken,
daß  als  Zähler  überall  nur  wirklich  zuverläßige  und  möglichst  ortskundige  Personen  aufgestellt
  werden,  ist  denselben  insbesondere  zu  empfehlen,  auf  die  Gewinnung  freiwilliger
Zähler  thunlichst  Bedacht  zu  nehmen.  Es  würden  hiedurch  nicht  allein  die  zunächst  den
Gemeindekassen  zur  Last  fallenden  Zählungskosten  verringert  werden,  sondern  es  wäre
auch  nach  den  anderwärts  gemachten  Erfahrungen  ein  sicheres  Zählungsergebniß  um  so
mehr  zu  erwarten,  je  mehr  bei  der  Aufnahme  der  Bevölkerung  intelligentere  Elemente
unmittelbar  sich  interessiren  und  selbst  mitwirken  möchten.

Ueber  die  Vertheilung  und  Einsammlung  der  Zählungslisten  (§.  9)  führt  jeder