Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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der  neuen  Niederlassungsorte  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden,  zum  Eintrag  in
jene  Register  geeigneten  Fällen  Mittheilung  zu  machen.

8.  3.

Lassen  sich  neuverehelichte  Personen  sofort  nach  ihrer  Trauung  an  einem  andern
Orte  in  Württemberg  nieder,  so  hat  der  Ehebuchführer  dem  Buchführer  des  Niederlassungsorts
  der  Famlilie  für  das  dortige  Register  einen  vollständigen  Ehebuchsauszug
zu  übersenden.  Vorkommenden  Falles  sind  in  diesem  auch  die  vorehelichen  und  unehelichen
  Kinder  der  Ehefrau  genau  zu  verzeichnen.

S.  4.

Zieht  eine  Familie  von  ihrem  bisherigen  Niederlassungsort  im  Lande  hinweg,
so  hat  der  Buchführer  dieses  Orts  sogleich,  nachdem  er  Nachricht  davon  erlangt  hat,

a)  diesen  Wegzug  im  Familienregister  anzumerken  und

5)  wofern  die  Uebersiedlung  in  einen  württembergischen  Ort  erfolgt,  dem  Buchführer

  des  neuen  Niederlassungsorts  Behufs  der  Vormerkung  in  dem  dortigen
Familienregister  von  der  Uebersiedlung  unter  Zusendung  eines  Auszugs  aus  dem
Familienregister  des  aufgegebenen  Wohnorts  Mittheilung  zu  machen,  wofür  ihn
der  empfangende  Buchführer  zu  bescheinigen  hat.

Besondere  Uebergabsurkunden  und  llebergabsscheine  zum  Zweck  der  Bevölkerungslisten
  sind  in  Zukunft  nicht  mehr  erforderlich.

8.  5.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  dem  für  ihre  Gemeinde  buchführenden
Pfarramt  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Fällen,  in  welchen  eine  ortsansäßige
Familie  sich  anderswo  im  Lande  bleibend  niederläßt,  oder  in  welchen  eine  nicht  ortsansäßige
  Familie  ihren  bleibenden  Wohnsitz  im  Orte  nimmt,  Nachricht  zu  ertheilen.

296.

Für  Fälle  der  Auswanderung  und  der  Einwanderung  ist  §.  6  der  Ministerialverfügung
  vom  25.  Jannar  1871  (Reg.  Blatt  S.  85)  maßgebend.

S.  7.

Für  nicht  bundesangehörige  Familien,  welche  sich  im  Ort  bleibend  niedergelassen
haben,  hat  der  Buchführer  ein  besonderes  Register  —  Fremdenregister  —  oder  eine