Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

289 
&27. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 10. September 1879. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizmintsteriums, betreffend die Gerichtsvollzieherordnung. (Mit Bellagen A.-C.) Vom 6. Sep- 
tember 1879. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Gerichtsvollzieherordnung. 
(Mit Beilagen A—-C.) Vom 6. September 1879. 
Zur Vollziehung des §. 155 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 
(Reichsgesetzblatt S. 41 ff.) und der Art. 29 bis 32 des Ausführungsgesetzes zu dem- 
selben vom 24. Jannar 1879 (Reg. Blatt S. 3 ff.) werden die nachstehenden näheren Vor- 
schriften ertheilt. 
8. 1. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen nach deren besonderen Verhältnissen die Ver- 
sehung des Gerichtsvollzieherdienstes (Art. 29, Abs. 1, Art. 30 des Ausführungsgesetzes) 
durch den Ortsvorsteher überhaupt nicht thunlich ist, kann die Wahl des Gerichts- 
vollziehers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 31 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, 
auf Lebenszeit erfolgen; in anderen Gemeinden soll die Wahl wenn möglich nur in 
widerruflicher Weise stattfinden. 
Zu Gerichtsvollziehern und zu Stellvertretern derselben sollen nur Männer gewählt 
und bestellt werden, welche in geordneten Vermögensverhältnissen sich befinden und er- 
forderlichenfalls eine Kaution zu leisten im Stande sind. 
S. 2. 
Von der Wahl des Gerichtsvollziehers und des Stellvertreters ist dem Amtsgericht
	        
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