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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichegesetzes vom 23. Juli
1879 über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung.
Vom 4. Oktober 1879.
Zur Ausführung der Art. 2, 3, 4 Ziffer 1 und II des Reichsgesetzes vom 23. Juli
1879 über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung (Reichs-Ges.=
Blatt S. 267) wird verfügt, wie folgt:
Zu Art. 2.
8. 1.
Vor der Ertheilung der Konzession an Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-
Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten haben die Kreisregierungen über die baulichen
Einrichtungen das Gutachten eines Technikers, welcher die zweite Staatsprüfung im Hoch-
baufach (K. Verordnung vom 4. November 1872, Reg. Blatt S. 376) erstanden hat, und
wenn die Konzession für Kranken= oder Entbindungs-Anstalten nachgesucht wird, die Aeu-
ßerung des Medizinal-Kollegiums, wenn dieselbe für Irrenanstalten nachgesucht wird,
die Aeußerung der Aufsichtskommission für die Staatskrankenanstalten einzuholen.
Zu Art. 3.
8. 2.
Von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses ist jede Erlaubniß zum Aus-
schänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, also zum
Verkauf in Quantitäten unter zwei Liter nur mit der Beschränkung abhängig, daß dieser
Nachweis bei dem Ausschank von Branntwein der Gastwirthe, bei dem in Verbindung
mit ihrem Gewerbe betriebenen Kleinhandel der Apotheker und bei dem in gleicher Weise
betriebenen Liquenrausschank der Zuckerbäcker nicht erfordert wird.
8. 3.
Von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses ist ferner abhängig die Erlaub-
niß zum Betrieb der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder ande-
ren als den unter §. 2 fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000
Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren als der vorbezcichneten Ein-
wohnerzahl, für welche dieß durch Ortsstatut (Gewerbe-Ordnung §. 142) festgesetzt wird.
Zum Verkauf dieser Getränke über die Straße ist Erlaubniß nicht erforderlich.