Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 7. 
Die nach 8. 10 des Gesetzes entnommenen Proben sind von Seiten der Steuer- 
beamten in Gegenwart des Tabackpflanzers oder eines Vertreters desselben durch Anlegung 
eines Siegels zu identifiziren. 
8. 8. 
Die nach 8. 11 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Genehmigung der Steuerbehörde 
zur Veräußerung des Tabacks vor der Gestellung desselben zur amtlichen Verwiegung 
ist unter Bezeichnung der Grundstücke, auf welchen der Taback gewachsen ist, schriftlich 
bei der Steuerhebestelle des Bezirks zu beantragen. 
Die Genehmigung wird nur dann ertheilt, wenn der Erwerber des Tabacks die Ver- 
pflichtung übernimmt, denselben nach bewirkter Trocknung bei der ihm bezeichneten Amts- 
stelle zur Verwiegung vorzuführen (8§. 12 bis 15 des Gesetzes), und auf Erfordern für 
den auf dem Taback haftenden Steueranspruch Sicherheit leistet. 
Der Erwerber hat der Steuerhebestelle anzuzeigen, wo der Taback bis zur Gestellung 
zur Verwiegung aufbewahrt werden soll. 
Bei der Entäußerung eines Theils des Erntegewinus ist anzugeben, welcher Theil 
der nach §F. 6 des Gesetzes festgesetzten Tabackmenge von dem Käufer zu vertreten ist. 
War die Festsetzuug auf die zu vertretende Blätterzahl gerichtet, und sollen die geernteten 
Grumpen ganz oder theilweise veräußert werden, so ist die zu veräußernde Menge der 
Grumpen zur Verwiegung vorzuführen und die Steuer davon, falls nicht Kreditirung 
eintritt, sofort zu entrichten. 
F. 9. 
Derjenige Taback, welcher vor dem nach §. 14 des Gesetzes für die Verwiegung fest- 
gesetzten Zeitpunkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (§. 11 Absatz 2 des Ge- 
setzes), ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den 8§§. 13 und 15 bis 17 dieser Be- 
kanntmachung der Ausgangsabfertigung zu unterstellen. 
Wenn nur ein Theil des geernteten Tabacks ausgeführt werden soll, so ist in der 
betreffenden Ausfuhranmeldung anzugeben, wie die nach §. 6 des Gesetzes festgesetzte Ta- 
backmenge sich auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu 
stellenden Erntegewinn vertheilt. 
War die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge festgestellt, so kön- 
nen zum Zweck der Feststellung, ob der gesammte Ernteertrag oder eine Menge, welche
	        
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