Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Bestimmungen, 
betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung, 
getroffen worden: 
  
  
Gesetzesvorschrift. 
  
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a. für die Arme. 
b. für die Kaiserliche Marine. 
  
J. 
§. 343 der Civ. Pr.O., 
§. 48 Abs. 2 der Str Pr.O. 
„Die Ladung einer 
dem aktiven e oder 
der aktiven Marine an- 
gehörenden Person des 
Soldatenstandes als 
Zeuge erfolgt durch Er- 
suchen der Militärbe- 
hörde.“ 
  
Zu I. 
1. In Ansehung derjenigen Of- 
fiziere und im Offizierrange 
stehenden Militärärzte, wel- 
che im Verbande eines Re- 
giments oder selbständigen 
Bataillons 2c. stehen, der 
Kommandeur dieses Regi- 
ments bezw. selbständigen 
Bataillons 2c.; 
2. in Ansehung aller übrigen 
Offiziere und im Offizier- 
range stehenden Militärärzte 
der zunächst vorgesetzte Mi- 
litärbefehlshaber, bezw. wenn 
sie einem solchen nicht unter- 
stellt sind, das Kriegsmini- 
sterium; 
3. in Ansehung der Unteroffi- 
ziere, der im Unteroffizier- 
range stehenden Militärärzte 
und der Gemeinen der Chef 
der zunächst vorgesetzten Kom- 
mandobehörde (Chef der Kom- 
pagnie, Eskadron, Batterie 
u. s. w.) (vgl. §. 158 der 
C. P.O.). 
  
  
  
Zu I. 
1. In Ansehung derjenigen Of- 
iziere und im Offizierrange 
tehenden Personen des Sol- 
atenstandes,.') welche im 
Verbande einer Division, der 
Schiffsjungen = Abtheilung 
oder des Seebataillons stehen 
oder welche zur Besatzung 
eines in Dienst gestellten 
Schiffes oder Fahrzeuges ge- 
ören, der Kommandeur des 
etreffenden Marinetheils 
resp. der Kommandant des 
betreffenden Schiffes oder 
Fahrzeuges; 
2. in Ansehung aller übrigen 
Offiziere und im Offizier- 
range stehenden Personen des 
Soldatenstandes der zurächst 
vorgesetzte Befehlshaber; 
3. in Ansehung der Unteroffi- 
glere, 7 der im Unteroffizier- 
range stehenden Militärärzte 
  
  
  
*) Mitglieder des Sanitäts-Offizier= 
Korps, des Maschinen- und Torpeder= 
Ingenieur-Korps. 
*“) einschließlich der Deckoffiziere.
	        
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