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Bestimmungen,
betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vor-
schriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung,
getroffen worden:
Gesetzesvorschrift.
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a. für die Arme.
b. für die Kaiserliche Marine.
J.
§. 343 der Civ. Pr.O.,
§. 48 Abs. 2 der Str Pr.O.
„Die Ladung einer
dem aktiven e oder
der aktiven Marine an-
gehörenden Person des
Soldatenstandes als
Zeuge erfolgt durch Er-
suchen der Militärbe-
hörde.“
Zu I.
1. In Ansehung derjenigen Of-
fiziere und im Offizierrange
stehenden Militärärzte, wel-
che im Verbande eines Re-
giments oder selbständigen
Bataillons 2c. stehen, der
Kommandeur dieses Regi-
ments bezw. selbständigen
Bataillons 2c.;
2. in Ansehung aller übrigen
Offiziere und im Offizier-
range stehenden Militärärzte
der zunächst vorgesetzte Mi-
litärbefehlshaber, bezw. wenn
sie einem solchen nicht unter-
stellt sind, das Kriegsmini-
sterium;
3. in Ansehung der Unteroffi-
ziere, der im Unteroffizier-
range stehenden Militärärzte
und der Gemeinen der Chef
der zunächst vorgesetzten Kom-
mandobehörde (Chef der Kom-
pagnie, Eskadron, Batterie
u. s. w.) (vgl. §. 158 der
C. P.O.).
Zu I.
1. In Ansehung derjenigen Of-
iziere und im Offizierrange
tehenden Personen des Sol-
atenstandes,.') welche im
Verbande einer Division, der
Schiffsjungen = Abtheilung
oder des Seebataillons stehen
oder welche zur Besatzung
eines in Dienst gestellten
Schiffes oder Fahrzeuges ge-
ören, der Kommandeur des
etreffenden Marinetheils
resp. der Kommandant des
betreffenden Schiffes oder
Fahrzeuges;
2. in Ansehung aller übrigen
Offiziere und im Offizier-
range stehenden Personen des
Soldatenstandes der zurächst
vorgesetzte Befehlshaber;
3. in Ansehung der Unteroffi-
glere, 7 der im Unteroffizier-
range stehenden Militärärzte
*) Mitglieder des Sanitäts-Offizier=
Korps, des Maschinen- und Torpeder=
Ingenieur-Korps.
*“) einschließlich der Deckoffiziere.