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Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Nach-
trags-Bestimmungen;
Elfter Nachtrag zur Aichordnung vom 16. Juli 1869.
An Stelle der §§. 31 bis 39 und der §§. 40 bis 42 der Aichordnung, sowie der sämmtlichen
zu vorstehenden Paragraphen ergangenen Nachträge — mit Ausschluß der bis auf weiteres in
Kraft bleibenden Vorschristen in der Bekanntmachung vom 17. Juni 1875 (Central-Blatt für
das Deutsche Reich S. 374°) — treten vom 1. Januar 1881 ab die folgenden neuen Bestim-
mungen:
I. Vorschriften für die Aichung der Waagen.
A. Handelswaagen.
§. 1.
Zulässige Waagen.
Zulässig sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie und Erfahrung
eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des Verkehrs, denen sie dienen sollen,
eine dem Grade und der Dauer nach hinreichende Zuverlässigkeit besitzen.
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur Hebelwaagen mit Gewichtswirkung zur
Aichung zugelassen, und zwar nur solche Gattungen derselben, deren Einrichtungen folgenden all-
gemeinen Bestimmungen genügen:
1. Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die Drehungsbe-
wegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden und der Pfannen, sollen
aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt sein. Die Schneiden und Pfannen sollen
ferner so eingerichtet und an den Hebeln und Stangen so angebracht sein, daß die
Drehungen ohne bemerkliche Hemmungen erfolgen, und daß alle Längen, deren sichere
und unveränderliche Begrenzung für die Einhaltung der Richtigkeit der Waage wesent-
lich ist, nur durch Schneiden, welche mit den bezüglichen Theilen fest verbunden sind,
begrenzt werden.
2. Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel zu einander
angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der Schneiden zu einander dafür ge-
sorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen der Waage innerhalb ihrer Belastungs= und
Bewegungsgrenzen stets stabile sind.
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleichgewichtslage ausgehend
in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe Lage wieder zurückkehren.
3. Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe der
größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten, oder
sie soll die erforderlichen Einrichtungen darbieten, um vorschriftsmäßig (§. 8) von der
Aichungsstelle mit der Angabe dieser größten zulässigen Last (größten Tragfähigkeit
auf der Lastseite) versehen werden zu können. 1 "
4. Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung, beziehungsweise
durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert oder durch die Formen und
Dimensionen ihres Gestells und ihrer Zeigereinrichtung (Zunge oder dergl.) für die
*) Siehe Regierungsblatt von 1875 S. 403.