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7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges und des
Laufgewichts nach Kilogramm unter Beisetzung von kg. auf ihr deutlich und untrennbar ange—
eben sein.
8 Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine Ablesungsmarke
enthalten. Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine Marke enthalten.
9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung für
die Last vorhanden, so soll das Gewicht derselben mit Einschluß der Ketten, Oesen und Ge-
hänge nach Kilogramm unter Beisetzung von kg. an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich
und untrennbar angegeben sein. Abnehmbare Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Eisen
oder anderen Metallen hergestellt sein.
10. Die Einstellbarkeit der das Laufgewicht tragenden Hülse an der Skale des Hebelarmes
soll eine stetige sein. Kerbförmige Einschnitte des letzteren und dergleichen sind daher bei den
einfachen Balkenwaagen mit Laufgewicht nicht zulässig.
b. Zusammengesetzte Balken= und Brücken waagen mit Laufgewicht
und Skale.
11. Bei dieser Gattung von Laufgewichts-Waagen befindet sich die Last entweder in einem
Gehänge unterhalb der Endachse eines Hebelarmes, welcher erst mittelbar durch eine Hebelver-
bindung auf den die Laufgewichts-Einrichtungen tragenden Hebel wirkt, oder die Last liegt auf
einer Brücke mit Parallelführung, während die Laufgewichte und Skalen sich an den ersichtlichen
Stellen des Hebels oder des Hebelsystems befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen Brü-
ckenwaagen die Gewichtsschaale angebracht ist. Zulässig sind nur solche Waagen beider Arten,
welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind.
12. Bei diesen Waagen sind außer den unter Nr. 4 erwähnten Einrichtungen zwei oder
mehrere verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben= oder übereinander zulässig.
13. Bei den unter Nr. 12 erwähnten Einrichtungen ist es zulässig, daß die Einstellung
des größten Laufgewichts auf die einer ganzen Anzahl von größeren Gewichtseinheiten entspre-
chenden Hebellängen durch kerbförmige Einschnitte und dergleichen erleichtert und gelichert wird,
doch soll jedenfalls außer diesen größeren Abstufungen der Hebeleintheilung auch eine Skale,
an welcher die jedesmalige Stellung des betreffenden Laufgewichts mittelst einer geeigneten an
demselben angebrachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein.
14. Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesetzten Balken= und Brückenwaagen nicht un-
bedingt so beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehänge-Einrichtung auf einer fest mit der ver-
schiebbaren Hülse verbundenen Schneide ruhen, vielmehr sind hier Formen und Anbringungs-
arten der Laufgewichte zulässig, welche ohne ersichtliche gröbere Abweichungen die Bedingung er-
füllen, daß der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu in einer durch die Mittelschneide der Waage
und die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegt.
15. Die Vorschriften unter 2 bis 5 und unter 11 bis 14 finden entsprechende Anwendung
auf Laufgewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei anderen Waagengattungen
dienen (§. 2). Bei Einrichtungen letzterer Art darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten
Gewichtstheile bestimmten Skale diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschieb-
ung des Laufgewichtes um einen Skalentheil entspricht, den Betrag der nach F. 6 bei der Prü-
fung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden größten Gewichtszulage nicht übersteigen.
8. 6.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach den