Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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III  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.

für  die  für  die  für  hrbsing

Aichung.  Berichtigung  Stempelung

SJ  J  3#

Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  500  g  und

wenier  –  75  —  10  —  60
von  mehr  als  500  g  bis  zu  5  kg  1  —  —  20|  70

-  -  -  5  Kkg  -  -  -  1  25  —  30  —–2  90

-  --20-—-50-  1  50  —  140  1  10

-  Oü  =  50  100  1  75  —  50  1  30

—  b  100  200  2  ——  60  1  50
Bei  Waagen,  deren  größte  Last  200  kg  übersteigt,  erfolgt  die  Gebühren-Erhebung  wie

unter  IIIb.

IIIb.  Zusammengesetzte  Balken=  und  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
für  die  für  die  für  aArifung
Aichung  Berichtigung  Stempelung
J  834  3
Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last
von  200  kg  bis  zu  500  kg  2  25  —  460  1  60
von  mehr  als  5400  .  750  =  2  75  —  70  1  90
—  -  05  21000  -  3  25  —  80  2  20
-  -  =  100  1500  —-  3  75  1  –  2  50
Or  -  -1500---2000-  4  25  1  20  2  80
für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  1000  kg
mehr  ein  Mehransatzvoon  1—  "—  40—  60

 

 

 

Die  vorstehenden  Sätze  in  Kolumne  A  und  C  finden  auf  Waagen  mit  nicht  mehr  als
2  Skalen  Anwendung;  für  jede  weitere  Skale  ist  ein  Zuschlag  von  50  F  für  Prüfung  und
Stempelung  und  von  30  J  für  Prüfung  ohne  Stempelung  anzusetzen.
Ist  bei  einer  der  obigen  Waagen  als  Hülfseinrichtung  eine  Gewichtsschale  an  nicht  veränderlichem
  Hebelarm  vorhanden,  so  ist  für  die  Prüfung  der  Richtigkeit  des  bezüglichen  Hebelverhältnisses

  eine  Zuschlagsgebühr  von  50  K  zu  erheben.

Bei  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  fallen  jedoch  aichamtliche  Berichtigungen  und

Berichtigungsgebühren  fort.

 

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