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III Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
A. B. C.
für die für die für hrbsing
Aichung. Berichtigung Stempelung
SJ J 3#
Waagen für eine größte zulässige Last von 500 g und
wenier – 75 — 10 — 60
von mehr als 500 g bis zu 5 kg 1 — — 20| 70
- - - 5 Kkg - - - 1 25 — 30 —–2 90
- --20-—-50- 1 50 — 140 1 10
- Oü = 50 100 1 75 — 50 1 30
— b 100 200 2 —— 60 1 50
Bei Waagen, deren größte Last 200 kg übersteigt, erfolgt die Gebühren-Erhebung wie
unter IIIb.
IIIb. Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
A. B. C.
für die für die für aArifung
Aichung Berichtigung Stempelung
J 834 3
Waagen für eine größte zulässige Last
von 200 kg bis zu 500 kg 2 25 — 460 1 60
von mehr als 5400 . 750 = 2 75 — 70 1 90
— - 05 21000 - 3 25 — 80 2 20
- - = 100 1500 —- 3 75 1 – 2 50
Or - -1500---2000- 4 25 1 20 2 80
für jede volle oder angefangene Stufe von 1000 kg
mehr ein Mehransatzvoon 1— "— 40— 60
Die vorstehenden Sätze in Kolumne A und C finden auf Waagen mit nicht mehr als
2 Skalen Anwendung; für jede weitere Skale ist ein Zuschlag von 50 F für Prüfung und
Stempelung und von 30 J für Prüfung ohne Stempelung anzusetzen.
Ist bei einer der obigen Waagen als Hülfseinrichtung eine Gewichtsschale an nicht veränderlichem
Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit des bezüglichen Hebelverhältnisses
eine Zuschlagsgebühr von 50 K zu erheben.
Bei Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale fallen jedoch aichamtliche Berichtigungen und
Berichtigungsgebühren fort.
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