Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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GBekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handelsvertrag mit 
Gesterreich-Ungarn. Vom 9. Januar 1880. 
Im Nachstehenden wird die Erklärung, welche wegen provisorischer Verlängerung 
des Handelsvertrags mit Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878 (Reichsges. Blatt 
S. 365) in Berlin am 31. Dezember 1879 unterzeichnet worden ist, hiemit zur allge- 
meinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 9. Januar 1880. 
Sick. Renner. 
Erklärung. 
Von Seiten der Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Regierung ist 
der Kaiserlich Deutschen Regierung im Hinblick darauf, daß der zwischen beiden Reichen 
bestehende Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 gemäß Art. XXVI. mit dem 31. De- 
zember d. Is. abläuft, der Abschluß eines anderweiten Handelsvertrages aber bis zu 
letzterem Zeitpunkte nicht mehr in Aussicht genommen werden kann, der Vorschlag ge- 
macht worden, den Vertrag vom 16. Dezember 1878 um ein halbes Jahr bis zum 
30. Juni 1880 zu verlängern. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung erklärte diesem Vorschlage ohne Einschränkung 
schon deshalb nicht zustimmen zu können, weil in dem bestehenden Vertrage auch Be- 
stimmungen enthalten sind, deren Verlängerung eine Genehmigung des Deutschen Reichs- 
tages erfordern würde, Letzterer aber nicht versammelt und eine Einberufung desselben 
vor dem Ablaufe dieses Jahres nicht in Aussicht zu nehmen sei. Dagegen sprach dieselbe 
ihre Bereitwilligkeit aus, diejenigen Bestimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1878, 
deren fortdauernde Wirksamkeit von einer Zustimmung des Deutschen Reichstages nicht 
abhängig ist, auch nach Ablauf des Vertrages bis zum 30. Juni 1880 aufrechtzuerhalten. 
Auf Grundlage dieser Erklärung sowie derjenigen Vorschläge, welche hierauf die K. 
und K. Oesterreichisch-Ungarische Regierung wegen einer weiteren Vertragsmodifikation 
gemacht hat, sind die beiden Regierungen übereingekommen, den Handelsvertrag vom 
16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokoll für die Zeit vom 1. Januar 
bis 30. Juni 1880 mit folgenden Maßgaben zu verlängern:
	        
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