Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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§. 21. 
An bedürftige ordentliche Studirende aus Württemberg, welche sich nach Fleiß, Ver- 
halten und Fortschritten (vergl. §. 20) einer Staatsunterstützung würdig erwiesen haben, 
werden zu Fortsetzung ihrer Studien an der Anstalt Stipendien verliehen, worüber 
das Nähere besonders bestimmt wird. 
8. 22. 
In Absicht auf die Disciplin bestehen für die Studirenden an der Thierarznei- 
schule besondere Statuten. 
8. 23. 
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disciplinar= 
mittel sind: 
einfacher Verweis, durch den betreffenden Lehrer oder durch den Vorstand der 
Anstalt, 
geschärfter Verweis vor dem Lehrerkonvent, 
Karzerstrafe, bis zu 14 Tagen, 
Entziehung des Genusses von Benefizien (§. 20) und Stipendien (§. 21), 
Bedrohung mit dem Ausschlusse, 
wirklicher Ausschluß aus der Schule und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder 
für immer. 
8. 24. 
Der Ausschluß aus der Schule wird insbesondere verfügt: 
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule, 
wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
Er kann aber auch, ohne daß ein bestimmtes Vergehen erwiesen wäre, dann verfügt 
werden, wenn ein Studirender nach der Ueberzeugung der Behörde durch sein ganzes 
Verhalten ein schlimmes Beispiel giebt und dadurch einen verderblichen Einfluß auf die 
Mitstudirenden und auf den in der Anstalt herrschenden Geist ausübt. 
S§. 25. 
Diejenigen ordentlichen Studirenden, welche sich durch Fleiß, Verhalten und Fort- 
schritte besonders auszeichnen, werden mit Preisen und Belobungsdiplomen bedacht, 
worüber das Nähere ebenfalls besonders bestimmt wird.
	        
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