Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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S. 35. 
Die Anschaffung der für den Betrieb der genannten Institute erforderlichen Na- 
turalien und Materialien, sowie der Einzug der aus dem Betrieb dieser Institute sich er- 
gebenden Einnahmen wird von dem Unterrechner beziehungsweise dem Kassier besorgt und 
verrechnet. 
§. 36. 
Ueber die ganze ökonomische Verwaltung der Schule hat der Kassier am Ende eines 
Rechnungsjahres eine ausführliche Rechnung abzulegen, welcher die Bücher des Unter- 
rechners beizulegen sind. 
V. Ceitung der Schule. 
8. 37. 
Die unmittelbare Verwaltung der Thierarzneischule wird von dem Vor- 
stand und dem Lehrerkonvent derselben besorgt. 
8. 38. 
Der Vorstand der Thierarzneischule, welcher als solcher den Rang auf der sechs- 
ten Stufe der Rangordnung hat, wird hiezu auf den Vorschlag des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens von Seiner Königlichen Majestät ernannt. 
Derselbe hat nach außen die Schule in allen ihren Beziehungen, sowohl dem Pub- 
likum als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Unter- 
richt, Disciplin und ökonomische Verwaltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Schule angestellte Lehr-, Amts= und Dienstpersonal und 
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen (vergl. §. 9 der 
K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Behörden und 
Beamten zu Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten 
(Reg. Bl. S. 14). 
Er verpflichtet die in die Schule aufgenommenen beziehungsweise zugelassenen Stu- 
direnden und besorgt, nächst den einzelnen Lehrern, die Aufrechthaltung der Disciplin 
unter den Studirenden, zu welchem Behuf ihm eine Strafgewalt bis zu dreimal 24 Stun- 
den Karzer eingeräumt ist. 
Er führt endlich im Lehrerkonvent der Schule den Vorsitz.
	        
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