Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  560  —

d.  20.

Die  vollendeten  gemeinschaftlichen  Anlagen  müssen  vom  Kommissarius  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  unter  Zuziehung  eines  Bautechnikers  abgenommen
werden.

S.  21.

Die  Sozietät  ist  dem  Ober-Aufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  als  Landes-Polizeibehörde
und  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt  in
dem  Umfange  und  mit  den  Befugmisen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.

F.

Aenderungen  der  Bestimmungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  die
irthschaftlichen  Angelegenheiten:

Gr.  zur  Lippe.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

erlin,  gedruckt  in  ber  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).