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d. 20.
Die vollendeten gemeinschaftlichen Anlagen müssen vom Kommissarius der
Regierung zu Frankfurt a. d. O. unter Zuziehung eines Bautechnikers abgenommen
werden.
S. 21.
Die Sozietät ist dem Ober-Aufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses
Recht wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. als Landes-Polizeibehörde
und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in
dem Umfange und mit den Befugmisen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden
zustehen.
F.
Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für die
irthschaftlichen Angelegenheiten:
Gr. zur Lippe. Gr. v. Itzenplitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in ber Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).