Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Durch  Verordnung  können  noch  andere  schädliche  Betriebsarten  des  Fischfangs  verboten
  werden.

Den  Polizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  den  Fang  von  Fröschen  in  Fischwassern
durch  allgemeine  Verfügung  oder  im  einzelnen  Fall  zu  untersagen  oder  zu  beschränken.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  Art.  14  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865
tritt  folgende  Bestimmung:

Art.  14.

Hinsichtlich  des  Fischfangs  im  Bodensee  ist  das  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Fischen
mit  der  Angel  über  Land,  wie  bisher,  an  keine  besonderen  Vorschriften  gebunden,  auch
ist  der  Fischfang  in  den  durch  den  Austritt  des  Sees  entstandenen  Nebenwassern  mit
alleiniger  Ausnahme  der  Anwendung  von  Schleppnetzen  freigegeben.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  7.  Juni  1885.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hoölder.  Steinheil.  Sarwey.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe.
Vom  15.  Juni  1885.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend
  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe,  wird  hiemit  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerialverfügung  vom  20.  Juli  1884,  betreffend  den  Vollzug  des
Unfallversicherungsgesetzes,  (Reg.  Blatt  S.  149)  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  durch  diese  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts,  §.  11  des
Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichsgesetzblatt  S.  69)  und  §.  11  des  Reichs-