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Durch Verordnung können noch andere schädliche Betriebsarten des Fischfangs verboten
werden.
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, den Fang von Fröschen in Fischwassern
durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu untersagen oder zu beschränken.
Artikel II.
An die Stelle des Art. 14 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865
tritt folgende Bestimmung:
Art. 14.
Hinsichtlich des Fischfangs im Bodensee ist das nicht gewerbsmäßig betriebene Fischen
mit der Angel über Land, wie bisher, an keine besonderen Vorschriften gebunden, auch
ist der Fischfang in den durch den Austritt des Sees entstandenen Nebenwassern mit
alleiniger Ausnahme der Anwendung von Schleppnetzen freigegeben.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 7. Juni 1885.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Hoölder. Steinheil. Sarwey.
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
Vom 15. Juni 1885.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 5. d. Mts., betreffend
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe, wird hiemit unter Bezugnahme
auf die Ministerialverfügung vom 20. Juli 1884, betreffend den Vollzug des
Unfallversicherungsgesetzes, (Reg. Blatt S. 149) mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß
gebracht, daß die durch diese Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts, §. 11 des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt S. 69) und §. 11 des Reichs-