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Der Bahnbau soll von beiden Theilen möglichst beschlennigt und es sollen jedenfalls
innerhalb 2 ½ Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen des gegenwärtigen
Staatsvertrags an gerechnet, die Bahnen in ihrer ganzen Länge in vollkommen betriebs-
fähigem Zustand hergestellt werden.
Sollten jedoch unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die
Baufrist entsprechend verlängert werden.
Art. 3.
Zu Erzielung der möglichsten Uebereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen
der herzustellenden Bahnen und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftrag-
ten Behörden sich gegenseitig die detaillirten Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige
hierauf bezügliche Nachweise mittheilen, auch während des Baues in stetem Benehmen
miteinander bleiben.
Ueber die Grenzübergangspunkte und den Anschluß der Grenzstrecken in horizontaler
wie vertikaler Nichtung wird gemeinschaftlich von den beiderseitigen Behörden ein detail-
lirter Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.
Art. 4.
Eine von beiden hohen kontrahirenden Regierungen beauftragte und bevollmächtigte
Kommission wird vor Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebs sich von dem betriebs-
fähigen Zustand der neuhergestellten Bahnstrecken überzeugen.
Art. 5.
Die Unterhaltung und Bewachung der Bahnen und ihrer Zubehörden, sowie der
Stations= und Abfertigungsdienst werden ausschließlich durch die Organe und auf Kosten
derjenigen Verwaltung besorgt, in deren Eigenthum die betreffende Bahnstrecke oder
Station sich befindet.
Art. 6.
Jede Verwaltung erhebt außer den Nebennutzungen die Transporttaxen und sonstigen
Gebühren für die auf ihrem Gebiet gelegenen Bahnstrecken nach den von ihr festgesetzten
Sätzen. Die Betriebsendstationen Memmingen und Hergatz treten mit den Württem-
bergischen Stationen in das Verhältniß von Verbandstationen.